Entweder der Gründer allein oder die Mitgesellschafter. So weit, so einfach. Die Frage, ob und wann der Aufwand als Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag muss, beschäftigte dagegen sogar das OLG Frankfurt am Main. Denn anders als das Aktiengesetz schweigt sich das GmbH-Gesetz zu diesem Punkt aus. +++
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