Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Für alle oder gar nicht

Von der Fachredaktion anwalt.de

Nach erfolgreichen Projekten mit bewährten Mitarbeitern zu feiern, haben sich bewährte Mitarbeiter verdient. Will ein Unter­nehmer aber mit ausge­wählten Leistungs­trägern an­stoßen, ver­weigert der Bundes­finanz­hof die An­erkennung als Betriebs­veranstaltung. Die Lohn­steuer­pauschalierung von 25 % greift nur dann, wenn unter­schieds­los alle geladen sind.

Gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach können Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen für ihre Beschäftigten eine Lohnsteuerpauschale von 25 % veranschlagen. Dann werden die Kosten für die Betriebsveranstaltung beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt, wenn sie eine bestimmte Freigrenze überschreiten. Mit diesem steuerrechtlichen Konstrukt sollen Arbeitgeber nicht etwa einen Steuervorteil erhalten, sondern damit soll für sie in diesen Fällen das Lohnsteuerverfahren vereinfacht werden.

Vertikal ist Betriebsveranstaltung

Grundsätzlich liegen Betriebsveranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers, der damit den Teamgeist im Unternehmen und das Betriebsklima verbessern will. Falls aber mit dem Ereignis dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile von erheblichem Umfang zugewendet werden, kann man nicht mehr davon ausgehen, dass die Betriebsveranstaltung im alleinigen Interesse des Unternehmers liegt. Wird daher eine bestimmte Freigrenze überschritten, sind also die Kosten als geldwerter Vorteil auf Arbeitnehmerseite zu berücksichtigen.

Die Lohnsteuerpauschalierung greift jedoch nur, wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, die allen Arbeitnehmern zugänglich ist. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, legt der Bundesfinanzhof (BFH) großen Wert darauf, dass die Veranstaltung für die gesamte Belegschaft ausgerichtet ist und alle Arbeitnehmer an ihr teilnehmen können. Dabei spricht man auch von der so genannten vertikalen Beteiligung.

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Fazit: Incentives sind horizontal

Anders waren jedoch die Veranstaltungen in dem Fall zu bewerten, der dem Bundesfinanzhof 2008/2009 vorlag. Denn an den Abendveranstaltungen nahmen ausschließlich Führungskräfte des Unternehmens und teilweise auch ihre Ehepartner teil. Andere Arbeitnehmer waren von den Feierlichkeiten ausgeschlossen. Für Firmen-Events, die nur auf bestimmte Lohngruppen zugeschnitten sind, und mit einer derartigen, so genannten horizontalen Zusammensetzung des Teilnehmerkreises kommt eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht, entschied der BFH.

Nützliche Links

Die Urteilsgründe für die BFH-Entscheidung vom 15. Januar 2009 (Az. VI R 22/06) gibt es online.