Online-Urheberrecht

Lösegeld kommt am teuersten

Von Sabine Philipp

Das Internet ist zwar kostenlos, aber die Inhalte sind meist urheberrechtlich geschützt. Wer sich ohne Genehmigung bedient, kann daher gleich ein Extrabudget für Klagen zur Seite legen. Selbst bei Pressemeldungen, die grundsätzlich urheberrechtsgeschützt sind, lauert so manche Tretmine. Generell sind alle Werke, die nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellen, geschützt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Bild, ein Logo, um Software, Musik oder Text handelt.

Online nach Tarif

Um ein solches Werk auf der eigenen Website einzustellen, benötigt man grundsätzlich die Genehmigung des Urhebers. Das gilt auch dann, wenn man selbst Gegenstand der Berichterstattung ist.

Grundsätzlich darf der Autor oder Fotograf für diese Veröffentlichung ein Honorar verlangen – auch wenn er für die Arbeit bereits entlohnt wurde. Man sollte im Zweifelsfall also lieber nachfragen. Denn wer das Material ohne Genehmigung nutzt, wird es meist noch teurer, wenn der Urheber das bemerkt.

Richtig tief muss aber in die Tasche greifen, wer den Urheber nicht beim Namen nicht nennt. Dann rät der Deutsche Journalistenverband (DJV) seinen Mitgliedern zu einem Zuschlag von satten 100 %. Die Grundlage hierfür stellen § 97 und § 106 UrhG. Wenn man Pech hat, verlangt der Autor zusätzlich zu Honorar und Aufschlag wegen der Nichtnamensnennung, dass der betreffende Artikel von der Seite genommen wird. Offiziell wird dann Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung verlangt.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Für Sie geklaut

Vorsicht ist auch angesagt, wenn man einen Text verarbeitet und ihn z.B. umschreibt. Auch dazu benötigen Online-Redakteure laut § 23 UrhG das Einverständnis des Urhebers. Sie können sich dabei auch nicht mit einem Hinweis à la „Für Sie gelesen“ aus der Affäre ziehen.

Wer zitiert, muss ebenso aufpassen. Besonders dann, wenn die Passagen sehr großzügig bemessen sind. Denn nach § 51 UrhG sind Zitate nur dann Zitate, wenn es dazu einen guten Grund gibt, z.B. um eine eigene Aussage zu untermauern.

Geschickt verlinkt

Sollte der Text, den man gerne nutzen möchte, noch im Internet stehen, spricht nichts dagegen, wenn man auf ihn verlinkt. Dann freuen sich auch Urheber und Verlag. Man darf nur nicht von einem im Internet zugänglichen Text ein PDF anfertigen bzw. ihn als Copy-and-Paste-Werk auf der eigenen Webseite einfügen. Der Link muss direkt auf die Originalseite gehen.

Impressum ist Pflicht
Jede Firmenwebsite braucht ein ordentliches Impressum (§ 5 Telemediengesetz, § 55 Rundfunkstaatsvertrag), das als solches bezeichnet und deutlich sichtbar auf jeder Seite der Site platziert sein muss. Es muss in jedem Fall den Namen (und zwar ohne Abkürzungen) und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine aktive E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme enthalten. Damit nicht umgekehrt eigene Bilder im Web kursieren empfehlen sich Nutzungsbedingungen für Besucher sowie ein Urheberrechtsvermerk („© 2011“) bei schutzfähigen Inhalten und Grafiken. Die Haftung für externe Links wird dagegen nicht mehr so heiß gegessen. Der ausdrückliche Haftungsausschluss (Disclaimer) ist lediglich Formsache, befreit aber nicht von der Überprüfungspflicht. Wichtiger ist, dass Blog– und Forenbeiträge sowie Kommentare im rechtlichen Rahmen bleiben.

Mitteilungen für die Pesse

Wer Textmaterial benötigt, der kann sich unter Umständen ganz legal aus Pressemeldungen und den dazugehörigen Fotos bedienen – solange er die Quelle brav benennt und die Inhalte nur für die journalistische Berichterstattung und nicht für Werbung bzw. für die eigenen Pressemeldungen verwendet. Wohlgemerkt: Das gilt für die Informationen, nicht für den Wortlaut, denn das Urheberrecht schützt Pressemitteilungen als eigene geistige Leistungen. Wer mit den Informationen, speziell mit Testergebnissen, werben möchte, sollte sich in jedem Fall genau nach den Nutzungsbedingungen erkundigen.

Außerdem sollte man unbedingt einen kritischen Blick auf den Inhalt werfen. Wird Unwahres behauptet (z.B. dass ein Konkurrent fehlerhaft arbeitet), und man verbreitet das fleißig weiter, kann der so Gescholtene auf Schadensersatz klagen.

Praktischer Ratgeber
Einen sehr guten und aktuellen PDF-„Leit­faden Online-Recht“, der v.a. Selbst­ständige und kleine Unter­nehmen vor un­angenehmen Über­raschungen be­wahren kann, gibt es kosten­los zum Down­load von der Kölner Medien­rechts­kanzlei Wilde Beuger & Solmecke. Die Er­klärungen sind über­sicht­lich und ver­ständlich, ge­spickt mit Bei­spielen aus der neueren Recht­sprechung, so dass Nicht­juristen und Laien die Er­klärungen problem­los ver­stehen kön­nen. Und: Das E-Book ist unter der Creative-Commons-Lizenz ver­öffentlicht worden, darf also frei kopiert und weiter verteilt werden ;-)

Was der Kauf erwirbt

Wer die Rechte an einem Bild oder Text erworben hat, sollte daran denken, dass man meist nur ein Nutzungsrecht erwirbt. Das kann einfach oder exklusiv sein. Man darf den Artikel dann aber in der Regel nicht weitergeben, verkaufen oder für weitere Zwecke wie Werbung entfremden.

Das Recht am Bild

Bei der Veröffentlichung von Bildern ist nicht nur darauf zu achten, dass man die Rechte besitzt. Es gilt auch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu respektieren. Personen dürfen im Prinzip nur dann abgelichtet werden, wenn sie sich an öffentlichen Plätzen aufhalten (§ 59 und § 57 UrhG). Aber nur solange sie „Beiwerk“ sind. Das ist dann der Fall, wenn man z.B. eine Baustelle fotografiert, auf der sich „zufällig“ Arbeiter befinden. Sobald man aber an einen der Burschen heranzoomt, um damit eine Story über einen traurigen Bauarbeiter zu bebildern, könnten es bereits Probleme geben.

Noch teurer wird es, wenn man mit Unbeteiligten Werbung macht. Das musste ein Pharmaunternehmen bereits 1958 feststellen, das mit dem Bild eines bekannten Turnierreiters für seine Potenzmittel warb (im legendären „Herrenreiter-Fall“).

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Schwarz auf Weiß
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserer Magazin­reihe. Einen Über­blick mit freien Down­load-Links zu sämt­lichen Einzel­heften bekommen Sie online im Presse­zentrum des MittelstandsWiki.

Fazit: Gepfefferter Nachschlag

Haften müssen Bild- und Textverwender aber nicht nur für die eigenen Vergehen. Auch wenn z.B. Nutzer geschützte Bilder auf einer Portalwebseite einstellen, kann es teuer werden, wie der Betreiber von www.chefkoch.de schmerzhaft zu spüren bekam. Ein Besucher hatte Bilder der Seite www.marions-kochbuch.de kopiert und hochgeladen – und dem Webseitenbetreiber 2009 damit eine saftige Schadensersatzklage eingehandelt.

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