Ist-Versteuerung: Wann die erleichterte Ist-Versteuerung gilt

Das Bürgerentlastungsgesetz wird auch Bürger entlasten, die Unternehmer sind. Denn die vorteilhafte Umstellung auf Ist-Besteuerung wird nun auf die alten Bundesländer ausgeweitet. Unternehmen bis 500.000 Euro Jahresumsatz müssen jetzt erst zahlen, wenn sie selbst bezahlt wurden.

Versteuert wird, was bezahlt wurde

Von der Fachredaktion anwalt.de

Im Zuge der Verabschiedung des so genannten Bürgerentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber jetzt die Umstellung von der Soll- auf die Ist-Besteuerung ausgeweitet. Die Neuregel gilt bundesweit für Unternehmen mit einer Umsatzgrenze bis zu 500.000 Euro. Damit soll Firmen in Krisenzeiten mehr Liquiditätsspielraum ermöglicht werden.

Inwiefern Unternehmen bei der Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung profitieren, wird ersichtlich, wenn man die beiden Versteuerungsvarianten vergleicht. Bei der Soll-Versteuerung gemäß § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die mit den Kunden vereinbarten Entgelte gleich mit Rechnungslegung zu versteuern. Bei der Ist-Versteuerung werden für die Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG dagegen nur Entgelte berücksichtigt, die auch tatsächlich gezahlt wurden.

Der Vorteil für die betroffenen Unternehmen liegt auf der Hand: Sie erhalten einen Zeitvorsprung und müssen diese Steuern erst abführen, wenn das Entgelt vom Kunden auch tatsächlich bezahlt wurde.

Der Hintergrund: Infolge der Wirtschaftskrise seit 2008 und der verschlechterten Zahlungsmoral sollen insbesondere ohnehin kapitalschwache Unternehmen in Hinblick auf ihre Liquidität entlastet werden und nicht monatelang ab Rechnungslegung Steuern beim Finanzamt vorauszahlen, obwohl sie noch gar kein Entgelt erhalten haben.

Bundesweit bis 500.000 Euro

Bislang konnten Unternehmen in den neuen Bundesländern bis zu einem Umsatz von 500.000 Euro eine Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung beantragen. Nun kommen auch mehr kleine und mittelständische Unternehmen in den alten Bundesländern in den Genuss dieser Regelung, denn für sie wurde der Schwellenwert der Umsatzgrenze angehoben.

Gut zu wissen
Die Umsatzgrenze pro Kalenderjahr berechnet sich nach den jährlich erzielten Nettoumsätzen, also exklusive Mehrwertsteuer.

Zukünftig können Unternehmen bundesweit bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 Euro die Umstellung der Umsatzsteuer verlangen. Bislang galt in den alten Bundesländern eine Höchstgrenze von 250.000 Euro Jahresumsatz; für die neuen Bundesländer galt bislang bereits der Schwellenwert von 500.000 Euro. Doch auch sie profitieren, denn die in ihrer Region zunächst geplante Absenkung der Grenze auf 250.000 Euro ab dem Jahr 2010 entfällt im Zuge der Umsatzsteuerreform. Es bleibt beim Schwellenwert von 500.000 Euro Jahresumsatz.

Darüber hinaus kann nun auch für Bauleistungen erstmals die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragt werden.

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Neuregelung gilt rückwirkend

Die Neuregelung gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2011 und tritt rückwirkend in Kraft. Damit können Unternehmen, die im Jahr 2008 einen Nettojahresumsatz von bis zu 500.000 Euro erzielt haben, die Umstellung von der Soll- auf die Ist-Besteuerung beim Finanzamt beantragen. Der Antrag ist schriftlich auf der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen, wobei gemäß § 20 UStG Umsätze beim Wechsel auf die Ist-Versteuerung nicht doppelt angegeben oder unterschlagen werden dürfen.

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