Nutzungsausfallentschädigung: Was ein fühlbarer wirtschaftlicher Schaden ist

Bei der Schadensregulierung von Unfällen mit Firmenwagen, geht es oft um den entgangenen Gewinn. Nicht überall lassen sich aber verhinderte Einnahmen einzeln vorrechnen. Dann bleibt immer noch die Möglichkeit der Nutzungsausfallentschädigung. Wann sie greift, erläutert die Fachredaktion anwalt.de.

Ausgleich statt Mietwagen

Von der Fachredaktion anwalt.de

Eine kleine Unachtsamkeit, ein unglücklicher Zufall und schon ist ein Dienstwagen in einen Unfall verwickelt. Dabei sind neben den rein verkehrsrechtlichen Aspekten auch viele weitere rechtliche Gesichtspunkte für Haftung und Schadensersatz entscheidend. So stellt sich z.B. die Frage, wie der Ausfall des Firmenwagens bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen ist.

Wird der Wagen gewerblich genutzt, so kann man grundsätzlich den entgangenen Gewinn geltend machen. Doch nicht in jeder Konstellation schlägt sich der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs als entgangener Gewinn nieder. Jüngere Urteile rückten speziell die so genannte Nutzungsausfallentschädigung wieder in den Blickpunkt.

Entgangener Gewinn

Gemäß § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfasst der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch den so genannten entgangenen Gewinn. Hierunter versteht man den Gewinn, der bei gewöhnlichem Lauf oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte.

Entgangener Gewinn kann also vom Schädiger (dem Kfz-Versicherer) gefordert werden, wenn sich die ausgefallene Fahrzeugnutzung gewerblich messbar im Gewerbeertrag niedergeschlagen hat, z.B. wenn ein Lkw beschädigt wurde und deshalb ein Auftrag nicht erfüllt werden konnte.

Wichtig!
Beim entgangenen Gewinn muss der Geschädigte genau berechnen, welche Summe ihm durch den Ausfall des Fahrzeuges entgangen ist.

Nutzungsausfallentschädigung

Allerdings können auch Situationen entstehen, in denen das Schadensfahrzeug genutzt worden wäre, ohne dass die Nutzung konkret gewerblich nachweisbar ist. Ob in solchen Fällen dem Geschädigten vom Gesetz ein Ausgleich über eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs zugestanden wird, war lange Zeit strittig.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof einige Fälle entschieden, in denen er dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt und die Voraussetzungen hierfür näher konkretisiert hat (z.B. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, Az.: VI ZR 241/06). Nach Ansicht der Richter muss unterschieden werden:

  • Dient das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung der gewerblichen Leistung (Lkw, Taxi etc.), muss der entgangene Gewinn exakt und im konkreten Einzelfall vom Geschädigten berechnet werden. Der entgangene Gewinn bemisst sich dabei z.B. nach den entgangenen Einnahmen.
  • Liegt aber kein konkreter, berechenbarer Verdienstausfall vor, ist der Geschädigte dennoch berechtigt, deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Dabei muss durch den Ausfall der Nutzung des Wagens allerdings ein fühlbarer wirtschaftlicher Schaden eingetreten sein.
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Welche Nachteile der Geschädigte als Nutzungsausfall geltend machen kann, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht München entschied: Beim Einparken wurde ein abgestellter Aston Martin Vantage beschädigt, den normalerweise der Geschäftsführer für seinen Arbeitsweg und für Termine in der Stadt an den Werktagen nutzte.

Hier hat das Oberlandesgericht dem Firmeninhaber eine Nutzungsausfallsentschädigung zugesprochen und den fühlbaren Nachteil bereits bejaht, weil der Geschäftsführer den Wagen wegen der starken optischen Beeinträchtigungen bis zur vollständigen Reparatur tatsächlich nicht genutzt hatte, obwohl der Wille zur Nutzung vorlag (Urteil vom 17. April 2009, Az.: 10 U 5690/08).

Fazit: Als fühlbarer Nachteil

Die Anerkennung der Nutzungsausfallentschädigung durch den BGH und auch andere Gerichte erscheint sachgerecht – insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass gerade der Ausfall eines Firmenwagens durchaus stärkere Nachteile für den Geschädigten mit sich bringen, kann im Vergleich zum Nichtgebrauch eines rein privat genutzten Fahrzeuges, für das Nutzungsausfallentschädigungen anerkannt sind.

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