Hausrecht für Unternehmer: Hausrecht für Unternehmer

Unternehmen bestehen aus öffentlichen Bereichen und nichtöffentlichen. Das macht das Hausrecht für Unernehmer recht unübersichtlich. Unser Beitrag sagt, wer welche Bereiche gegen den Willen des Hausherrn betreten darf oder tatsächlich draußen bleiben muss.

Hinterzimmer gelten als Privaträume

Von Sabine Philipp

Wenn jemand gegen Ihren Willen und entgegen seinen Befugnissen Ihre Räume betritt, dann läuft das unter Hausfriedensbruch. Falls Sie Anzeige erstatten, kann ein solches Verhalten sogar mit Gefängnis geahndet werden. Für Unternehmer gilt das gutbürgerliche Hausrecht aber nur bedingt. Im Prinzip gilt die Faustregel: Je mehr Publikumsverkehr Sie haben, desto geringer sind Ihre Möglichkeiten.

Räume mit Publikumsverkehr

Die wenigsten Hausrechte haben Sie bei einem Geschäft mit Publikumsverkehr. Dann müssen Sie erst mal jeden reinlassen, solange er ein übliches Käuferverhalten an den Tag legt, wie der Bundesgerichtshof bereits 1994 feststellte. Außer, der Betriebsfrieden wird gestört. Im Klartext: Wenn Ihr Konkurrent als „Testkunde“ hereinschneit, müssen Sie das dulden. Sobald er aber Ihre Waren schlecht macht, dürfen Sie ihn rauswerfen. Das gilt ebenso für Musikanten oder Obdachlose, die Ihre Kunden belästigen.

Meckerer mit Meinungsfreiheit

Die Störung des Betriebsfriedens müssen Sie auch dann nicht akzeptieren, wenn der Störenfried von seinem Grundrecht auf Demonstrations- oder Meinungsfreiheit Gebrauch macht. Das hat der Bundesgerichtshof am 20. Januar 2006 entschieden (V ZR 134/05). Klägerin war eine Abschiebegegnerin, die vom Frankfurter Flughafen Hausverbot bekam, nachdem Sie den Flugverkehr behindert hatte.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Definierte Regelbrecher

Ebenso steht es Ihnen frei, die Bedingungen zu regeln, unter denen Sie bestimmte Personen ausschließen. Sie dürfen nur keine Minderheiten bzw. Ausländer diskriminieren. Als Gastwirt können Sie aber z.B. erklären, dass Sie alkoholisierte Personen nicht dulden. Beim tatsächlichen Rauswurf müssen Sie sich aber an Ihre eigenen Gebote auch halten. Handeln Sie willkürlich, könnte es sein, dass Sie gegen die Persönlichkeitsrechte des Gastes verstoßen. Und dann kann der Gast Sie verklagen.

Pappenheimer mit Hausverbot

Wenn Sie einer bestimmten Person wie z.B. einem Ladendieb aus gutem Grund den Zutritt dauerhaft verbieten wollen, können Sie ein Hausverbot aussprechen. Das geht zwar auch mündlich – machen Sie es aber lieber schriftlich. Dann haben Sie im Notfall etwas in der Hand. Falls sich der Verbannte noch einmal bei Ihnen blicken lässt, können Sie ihn wegen Hausfriedensbruch verklagen. Sie dürfen das Hausverbot aber nicht öffentlich bekannt machen, z.B. durch Aushänge an Ihrem Geschäft.

Nicht öffentliche Betriebsräume

Nach § 13 Grundgesetz ist die Wohnung unverletzlich. Die Richter beziehen das auch auf nicht öffentliche Betriebsräume. Also: Wenn bei Ihnen keine Kunden aufkreuzen, müssen Sie auch nicht Hinz und Kunz hereinlassen – erst recht keine Rundfunkbeauftragten. Lassen Sie sich also nicht von der wichtigen Mine der Kontrolleure beeindrucken. Selbst die Polizei darf nur herein, wenn sie einen begründeten Verdacht hat. Eine allgemeine Kontrolle brauchen Sie nicht zuzulassen. Steuerfahndern hingegen müssen Sie in angemessenen Abständen immer Zutritt zu den Betriebsräumen verschaffen.

Gewerkschaftsvertreter

Auch Gewerkschaftsvertretern können Sie nicht ohne Weiteres die Tür vor der Nase zuschlagen. Die dürfen bei Ihnen Mitglieder werben, aber nur, wenn sie ganz brav sind. Sobald sie den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden stören, dürfen Sie sie vom Grundstück weisen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, wie das Bundesarbeitsgericht im Februar 2006 feststellte.

Ungeladene Gäste

Bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Aktionärshauptversammlungen brauchen Sie nur Aktionäre mit einer Einladung reinzulassen. Zaungäste können Sie akzeptieren, müssen es aber nicht.

Virtuelles Hausrecht

Auch als Forenbetreiber im Internet dürfen Sie Ihr Hausrecht verteidigen, wie die Richter des Oberlandesgerichts Köln in ihrem Urteil vom 23. Juni 2000 entschieden. Allerdings dürfen Sie auch hier nicht willkürlich handeln und brauchen einen handfesten Grund.

Fazit: Hinauswurf mit Augenmaß

Prinzipiell sind Sie der Herr im Haus. Wenn Sie allerdings Ihre Räumlichkeiten einem Publikum öffnen, schränken Sie Ihre Befugnisse von vorneherein ein. Auf der anderen Seite müssen Sie sich auch nicht alles gefallen lassen. Randalierer dürfen Sie getrost wegschicken. Und falls die handgreiflich werden, dürfen Sie sich selbstverständlich auch wehren. Allerdings gilt auch hier das Gleiche wie bei der Erteilung des Hausverbotes: Achten Sie auf Verhältnismäßigkeit und hüten Sie sich vor Überreaktionen.

Nützliche Links