Erstattung der Entgeltfortzahlung: Wann die Lohnfortzahlung erstattet wird

Oft passiert es bei Verkehrsunfällen: Ein Fahrer wird in Ausübung des Dienstes verletzt und wird krankgeschrieben. Zur Entgeltfortzahlung ist aber zunächst der Arbeitgeber verpflichtet. Damit er sich diese Kosten erstattet bekommt, muss der Anspruch auf Schadensersatz AAG-sauber abgetreten sein.

Schadenersatzanspruch rechtsverbindlich abtreten

Von Sabine Wagner

Ist ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens arbeitsunfähig aufgrund der Schädigung durch einen Dritten, so ist das Unternehmen mittelbar mitgeschädigt. Also geht der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dritten z.T. von Ihrem Mitarbeiter auf Ihr Unternehmen über. Der Anspruch besteht dann genau in der Höhe der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Arbeitgeberanteile bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In solchen Fällen sind verfahrenstechnisch einige Dinge zu bachten, wenn Sie sicherstellen wollen, dass das Unterhmen seine Erstattungsbeträge unproblematisch erhält.

Seit 2011 werden die betreffenden Erstattungsanträge nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) zum einen bei Krankheit (sog. U1-Verfahren) und bei Mutterschaft (sog. U2-Verfahren) ausschließlich „durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung“ (§ 2 Abs. 3 AAG) übermittelt.

Datenbaustein im Erstattungsantrag

Seit 1. Januar 2013 ist im elektronischen Erstattungsantrag bei Entgeltfortzahlung ein Datenbaustein für die rechtsverbindliche Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten vorgesehen. Hierfür reicht es in dem Datenbaustein das J für Ja zu aktivieren.

Zur Vermeidung von Verzögerungen empfiehlt es sich, diesen Datenbaustein immer zu beantworten. Denn die Krankenkassen erstatten gemäß § 5 AAG die Aufwendungen aus der Umlagekasse nur, wenn der Arbeitgeber seinen Schadensersatzanspruch an die Ausgleichskasse abtritt.

Stellen Sie dabei auch sicher, dass die Abtretung bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages erfolgt. Ansonsten kann die Krankenkasse bei Kenntnis des Anspruchs auf Schadensersatz die Erstattung verweigern, bis die Erklärung vorliegt.

Fazit: Sorgfaltspflichten im Datenaustausch

Ab 2013 ist zudem der Datensatz zur Erstattung mit der Versionsnummer 2 zu verwenden. Das gilt unabhängig davon, ob der Erstattungszeitraum im Jahr 2013 liegt oder davor. Außerdem erfolgen Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermitteilungen nun nicht mehr per E-Mail, sondern werden über den GKV-Kommunikationsserver zugestellt. Über diesen Server erfolgt sämtlicher Datenaustausch zwischen den Verfahrensbeteiligten.

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