AGB: AGB mal kurz und bündig

Allgemeine Geschäftsbedingungen können die Geschäfte erleichtern und Risiken minimieren. Nur selbst stricken sollte man sie nicht, denn vor allem privaten Kunden gegenüber sind viele Einschränkungen unzulässig. Lassen Sie lieber einen Juristen ran. Sabine Philipp sagt, warum.

Seitenweise Stolperfallen

Von Sabine Philipp

Kunden wissen, dass das schwierige Kleingedruckte entscheidende Vertragsrahmenbedingungen klärt, aber regelmäßig heißt es: „Ich lese mir das später durch.“ Unternehmer müssen wissen: AGB zu verfassen ist noch diffiziler, als sie zu lesen. Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen braucht, greift am besten nicht zu Papier und Bleistift, sondern zum Telefon und ruft seinen Anwalt an.

Wichtig!
Nicht nur die IHK Frankfurt am Main rät dringend davon ab, AGB eigenhändig zu formulieren oder Vorlagen abzuwandeln. Wenn Sie glauben, dass Sie mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeiten sollten, empfiehlt es sich unbedingt, diese Aufgabe einem Juristen zu übergeben.

Bedenken Sie auch, dass dieser Beitrag sich auf die Bundesrepublik Deutschland konzentriert; für Österreich und die Schweiz gelten abweichende Bestimmungen. Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und Anregung und ersetzt keinesfalls eine fachmännische Beratung durch Rechtsexperten. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, dennoch sind Abweichungen vom tatsächlichen Sachverhalt nicht auszuschließen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei Verträgen mit mehreren Parteien eingesetzt werden. Das macht Sinn, wenn Sie z.B. baugleiche Computer an mehrere Kunden verkaufen. Sie sind zwar nicht dazu verpflichtet, eigene AGB aufzustellen. Allerdings gelten andernfalls die gesetzlichen Bedingungen, die meist viel strenger sind. Manchmal ist das Regelwerk auch unerlässlich, etwa dann, wenn es keine rechtlichen Regelungen gibt, wie z.B. bei einem Franchisevertrag.

Die AGB-Gestaltungsmöglichkeiten sind speziell im Verkehr mit Privatkunden stark eingeschränkt. Denn die schützt der Gesetzgeber besonders. Beim B2B sieht Vater Staat die Sache etwas lockerer, da Geschäftsleute meist nicht ganz so unerfahren sind.

Klar formulieren

Für alle AGB gilt zunächst das Verständlichkeitsgebot. Ein Käufer muss sie also auch ohne Jurastudium verstehen können. Das Gebot betrifft übrigens auch die Buchstabengröße des sprichtwörtlich „Kleingedruckten“ – sobald der Kunde zur Lektüre eine Lupe braucht, sind die AGB ungültig.

Bei Geschäften in Deutschland müssen Sie die Geschäftsbedingungen nur in deutscher Sprache verfassen, auch wenn zu Ihrem Kundenstamm ausländische Mitbürger mit Sprachproblemen gehören. Bei Aktivitäten im Grenzverkehr müssen Sie jedoch die AGB in der Sprache Ihres Handelspartners oder in einer Weltsprache wie Englisch oder Französisch in petto haben, wenn Sie denn welche anwenden.

Klauseln mit eingebauter Klage
Vorgabe für die AGB sind §§ 305ff. BGB zur „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“, die u.a. die EU-Richtlinie „über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ umsetzen. So dürfen Sie Ihre Kunden nicht unangemessen benachteiligen, etwa indem Sie den Preis einer Ware erhöhen, während der Kunde auf seine Lieferung wartet. Unstatthaft ist auch eine Klausel, die dem Kunden die Gewährleistung abspricht, wenn er nicht sofort beim Kauf alle sichtbaren und verdeckten Mängel anzeigt.

Erschwerend kommt hinzu, dass End- und Einzelkunden AGB oft von vornherein mit Misstrauen betrachten und Verbraucherverbände in diesem Punkt zunehmend sensibilisiert sind. So stellt z.B. ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Berlin auf seiner Seite unzulässige AGB-Klauseln vor.

Gültig machen

Die besten AGB nützen nichts, wenn sie nicht automatisch in den Vertrag mit einbezogen werden. Man spricht hier von der so genannten Einbeziehungsvereinbarung. Sie müssen also extra auf Ihre AGB hinweisen, selbst wenn sie in großen Lettern auf der Rückseite des Vertrags stehen. Außerdem gelten die Regeln nur, wenn der Kunde sie vor Vertragsabschluss kennt. Es geht also nicht, dass Sie sie erst mit der Ware verschicken.

Falls es keinen direkten Kundenkontakt gibt, etwa in Parkhäusern oder in Waschanlagen, reicht es, die AGB gut sichtbar aufzuhängen. Laut IHK Frankfurt dürfte dies ebenso für Geschäfte gelten, die geringwertige Massenartikel verkaufen, wie etwa 50-Cent-Läden.

Wenn Sie in laufenden Handelsbeziehungen mit Geschäftskunden stehen, müssen Sie Ihren Partnern nicht jedes Mal die AGB zuschicken – wenn es sich immer um die gleichen handelt. Es reicht, wenn sie sie beim ersten Mal sehen. Sollte der B2B-Geschäftspartner irgendwann nicht mehr mit ihnen einverstanden sein, muss er direkt widersprechen. Und natürlich gilt hier, wie beim Privatkundengeschäft: Der Käufer muss mit den AGB einverstanden sein.

Beispiel Internet

Bei Geschäften im World Wide Web reicht es nicht aus, mit einem Link auf die AGB zu verweisen. Vor dem Kauf muss der Kunde bestätigen, dass er die AGB gelesen hat. Am besten sorgen Sie dafür, dass er nichts kaufen kann, ohne dass er den Button „AGB gelesen und bestätigt“ angeklickt hat. Wenn die AGB besonders umfangreich sind, muss der Kunde in der Lage sein, den Text zu kopieren, bzw. ihn auf der Festplatte zu speichern, damit er ihn ausdrucken kann.

Fazit: AGB von Profis

Für kleinere Unternehmen lohnt sich die Formulierung von eigenen AGB kaum. Da sehr viele Fallstricke lauern, schleicht sich allzu leicht ein Fehler ein – sehr zur Freude von findigen Juristen, die gerne die AGB im Internet nach Klagemöglichkeiten durchforsten.

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