AGB-Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist: Wann AGB-Klauseln zur Verjährung unwirksam sind

Im Handel mit Verbrauchern lassen sich die Verjährungsfristen für Mängelansprüche ohnehin nur in Ausnahmefällen verkürzen. Anders im B2B-Geschäft. Allerdings besteht der BGH auch hier darauf, dass die Klausel bestimmte Fälle ausdrücklich ausschließt – eine Gelegenheit mehr für teure Abmahn-Anwälte.

B2B-Verjährung muss Ausnahmen zulassen

Von Sabine Wagner

Deutsche Unternehmen sollten bei nächster Gelegenheit kurz ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daraufhin überprüfen, ob diese die gesetzliche Verjährung verkürzen. Falls ja, dann ist darauf zu achten, dass die Formulierung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12) entspricht. Denn eine Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB ist nur dann wirksam und hat vor Gericht Bestand, wenn Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden von der Verkürzung ausdrücklich ausgenommen werden.

Eine Formulierung wie „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden“ ist also unwirksam – wenn dieser Satz nicht noch um die genannten Ausnahmen ergänzt wird.

Muster für die Anpassung

Die Formulierung könnte dann insgesamt z.B. so lauten:

„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer/Lieferanten [je nachdem mit welcher Formulierung man das Unternehmen in den AGB bezeichnet]. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.“

Unternehmen beachten dabei bitte auch noch Folgendes:

  • Gegenüber Verbrauchern dürfen die AGB die gesetzliche Verjährung nur unter engen Voraussetzungen verkürzen. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren, bei bestimmten Werkleistungen sowie bei Reiseverträgen ist eine Verkürzung möglich – d.h. eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei Neuwaren ist in AGB rechtlich nicht wirksam zu vereinbaren.
  • Die Verjährung von Mängelansprüchen aus Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt. Die Regelverjährung (d.h. wenn kein in § 438 BGB genannter Sonderfall vorliegt, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Also: Bei einem Kauf im Jahr 2013 endet die Regelverjährung für Mängelansprüche zum 31. Dezember 2015.
  • Diese Regelverjährung kann man in AGB auf ein Jahr verkürzen – aber nur gegenüber anderen Unternehmen als Vertragsparteien.

Fazit: Abmahnrisiko ausschließen

Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob ihre AGB insoweit wirksam sind, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt auf Stundensatzbasis konkret mit der Prüfung zu beauftragen. So stellt man für relativ wenig Geld sicher, ob die AGB wirksam die Verjährung verkürzen, und geht keine finanziellen Risiken ein. Denn bereits eine Abmahnung eines Wettbewerbers wegen der Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel kommt das Unternehmen im Zweifel teurer.

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