Kurzarbeit, Teil 1

Bei erheblichem Arbeitsausfall

Von der Fachredaktion anwalt.de

Unternehmer, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen für ihren Betrieb Kurzarbeit beantragen. Aus Arbeitgebersicht ist das oft vorteilhafter als betriebsbedingte Kündigungen. Denn bei einer Kündigung muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das volle Gehalt gezahlt werden, bei Kurzarbeit dagegen nicht, sondern nur anteilig.

Um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern, hat die Bundesregierung die rechtlichen Vorgaben zur Kurzarbeit erheblich erleichtert und diese Form der Beschäftigung sogar bei der Zeitarbeitsbranche ermöglicht.

Notmodell für Krisenzeiten

Die Arbeitsplätze bleiben auf diese Weise auch in Krisenzeiten erhalten und Arbeitnehmer erhalten teilweise einen sozialrechtlichen Ausgleich für ihre Lohnausfälle. In Kurzarbeit werden Arbeitnehmer nur noch zur reduzierten Arbeitszeit beschäftigt und erhalten entsprechend weniger Gehalt.

Serie: Kurzarbeit
Teil 1 stellt Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument vor. Teil 2 erläutert im Einzelnen, wer was wann wie beantragen muss.

Das Kurzarbeitergeld (Kug) beträgt 60 bis 67 % des Lohnausfalls und kann nun bis zu 18 Monate bezogen werden. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten das gekürzte Gehalt als Sozialleistung gemäß §§ 169 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit; ausgezahlt wird es von ihrem Arbeitgeber.

Als volle Arbeitszeit angerechnet
Im Fall einer späteren betriebsbedingten Kündigung wird bei der Berechnung der Leistung beim Arbeitslosengeld I nicht das reduzierte, sondern das volle, ursprüngliche Gehalt berücksichtigt (§ 131 Abs. 3 SGB III). Darüber hinaus wird der Zeitraum der Kurzarbeit in Hinblick auf die Anwartschaftszeiten anerkannt, die regelmäßig für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt sein müssen.

Saison, Transfer und Zeitarbeit

Neben dem so genannten konjunkturellen und wirtschaftlich bedingten Kurzarbeitergeld gibt es noch zwei weitere Formen des Kurzarbeitergeldes:

  • das Saison-Kurzarbeitergeld zum Ausgleich saisonbedingter Arbeitsausfälle und
  • das Transferkurzarbeitergeld, das bei einer Betriebsumstrukturierung beantragt werden kann.

Am 12. Januar 2009 hat die Bundesregierung das arbeitsmarktpolitische Instrument Kurzarbeit außerdem erstmals auch für die Zeitarbeitsbranche zugänglich gemacht.

Dabei war ein vorübergehender Arbeitsausfall im Beschäftigungsunternehmen genau das Risiko, das nach den bisherigen Regeln grundsätzlich der Verleiher zu tragen hatte. Daher stellt der Gesetzgeber an die Gewährung von Kurzarbeitergeld bei Zeitarbeitsfirmen hohe Anforderungen: Im Vergleich zu anderen Branchen ist Kurzarbeit nur bei vollständigem Entgeltausfall möglich und an besonders schwer wiegende Konjunktureinbrüche geknüpft, die im Fall von Zeitarbeitsfirmen zu einem absehbar längerfristigen Arbeitsausfall von mindestens drei bis sechs Monaten führen müssen.

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Wie die Antragstellung im Einzelnen abläuft und welche Bedingungen zu beachten sind, erläutert Teil 2 dieser Serie.

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