Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann die Berufsunfähigkeitsversicherung greift

Für Selbstständige und Existenzgründer gehört sie zum Überlebenspaket, weil in solchen Fällen das gesamte Unternehmen von der Einsatzfähigkeit abhängt. Die Fachredaktion anwalt.de erklärt die Konditionen, warnt vor Nichtzahlungsklauseln und listet die wichtigsten Kriterien für die Auswahl.

Für Einzelkämpfer praktisch unverzichtbar

Von der Fachredaktion anwalt.de

Gegen Berufsunfähigkeit kann sich jeder versichern, Studenten, Hausfrauen und Beamte ebenso wie Arbeitnehmer oder Selbstständige. Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung für jede dieser Gruppen etwas bringt, steht auf einem anderen Blatt. Für Selbstständige und Existenzgründer ist diese Art der Versicherung jedoch äußerst sinnvoll, da auf diese Weise die Arbeitskraft, mit der das Unternehmen steht und fällt, abgesichert wird.

Unter einer Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) versteht man haupt­sächlich eine privat abgeschlossene Invaliditäts­versicherung, die dann greift, wenn die Erwerbs­fähigkeit infolge von Krankheit ganz oder teil­weise entfällt. Für Personen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, besteht die Möglich­keit des Abschlusses einer Berufs­unfähigkeits­versicherung im Rahmen der gesetzlichen Renten­versicherung. Diese Versicherung greift aber nur unter gewissen Voraus­setzungen und bietet erheblich weniger Leistungen.

Für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, besteht nur noch ein sehr begrenzter Schutz im Hinblick auf die Erwerbs­unfähigkeit, so dass für diese Personen der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeits­versicherung von Vorteil sein kann. Der Versicherungs­schutz endet in den meisten Fällen mit Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres.

Als Vertragszusatz oder als eigener Vertrag

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbstständige BU (SBU) und als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden.

Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ist ein eigenständiger Vertrag, der aufgrund seiner Einzelstellung jederzeit gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden kann, aber im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung etwas höhere Beiträge aufweist.

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) wird meist im Zusammenhang mit einem Hauptvertrag einer anderen Versicherung, z. B. Lebensversicherung, abgeschlossen.

Diese Art der Versicherung hat ebenfalls Vor- und Nachteile. Ein Vorteil ist, dass die Vereinbarung einer Beitragsbefreiung möglich ist, d.h., dass der Hauptvertrag im Falle einer Berufsunfähigkeit garantiert weiterläuft. Nachteil einer solchen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist, dass beide Verträge nicht eigenständig weiterlaufen können, wenn z.B. die Versicherung des Hauptvertrags nicht mehr bezahlt werden kann oder einfach nicht mehr vonnöten ist.

Wann der Ernstfall eintritt

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten im Falle seiner nachgewiesenen Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Mit dieser Rente kann zumindest der Lebensunterhalt weiter bestritten werden. In vielen Versicherungsbedingungen lautet eine typische Definition von Berufsunfähigkeit:

Voraussichtlich ein halbes Jahr
Bei Abschluss einer Berufs­unfähig­keits­versicherung sollte un­bedingt auf einen Prognose­zeitraum von sechs Mo­naten geachtet werden, da sonst ein „voraus­sicht­lich dauer­hafter“ Zeit­raum gilt, der nach ständiger Recht­sprechung drei Jahre beträgt.
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außerstande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalls beschaffen war, auszuüben.“

Für eine teilweise Berufsunfähigkeit lauten die Versicherungsbedingungen:

„Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) nur noch zu 50 % imstande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalls beschaffen war, auszuüben.“

Klausel: Abstrakte Verweisung

Der Begriff der abstrakten Verweisung ist in heutigen Versicherungsbedingungen nur noch selten zu finden, in älteren Verträgen ist diese Regelung jedoch noch häufig enthalten. Eine abstrakte Verweisung wird z.B. durch folgende Regelung in den Versicherungsbedingungen vereinbart:

„[…] oder eine andere Tätigkeit ausüben, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Was das in Wirklichkeit bedeutet, zeigt ein reales Beispiel:

Ein gelernter Schreiner konnte aufgrund der Erkrankung an Asthma bronchiale nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Er nahm dann eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich auf. Seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung stellte die Zahlungen nach einer erneuten Gesundheitsprüfung mit dem Hinweis ein, dass der ausgeübte Beruf der früheren Tätigkeit als angestellter Schreiner vergleichbar ist.

Diese Vergleichbarkeit ist aber nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben, so dass die Klage des Versicherten an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden musste (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2010, Az.: IV ZR 8/08).

Dann wird gezahlt – oder doch nicht?

Wie im Fall des berufsunfähigen Schreiners ist es bei Berufsunfähigkeitsversicherungen an der Tagesordnung, dass die Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente so schnell wie möglich eingestellt oder reduziert werden. Das zeigt u.a. dieser Fall:

Eine junge Frau, die sich in der Ausbildung befand, wurde infolge von Gehirnblutungen teilweise berufsunfähig. Sie schloss dennoch ihre Ausbildung ab und arbeitete dann in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf. Der Versicherer stellte die Zahlungen mit der Begründung ein, dass die Versicherte jetzt, nach Abschluss ihrer Ausbildung, einen anderen Beruf ausübe, als bei Versicherungsabschluss und diesen Beruf auch zu keiner Zeit „in gesunden Tagen“ nachgegangen sei.

Dies verneinte jedoch der Bundesgerichtshof, denn in einer Ausbildung werden zwangsläufig verschiedene Stadien der Tätigkeit durchlaufen, welche aber immer noch zum selben Beruf gehören. Daher ist bei der Versicherung von Auszubildenden der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen, es ist keine Trennung von Ausbildungs- und Ausübungsphase anzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2010, Az.: IV ZR 119/09).

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Um hier auf Nummer sicher zu gehen und alle Leistungen zu erhalten, die vertraglich garantiert sind, sollte man sich in jedem Fall einer Berufsunfähigkeit an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Was die Steuer von der Rente nimmt

Gut zu wissen ist auch, wie eine Berufsunfähigkeitsrente besteuert wird. Grundsätzlich ist eine solche Rente nämlich steuerpflichtig. Eine ungekoppelte Berufsunfähigkeitsversicherung wird mit ihrem Ertragsanteil versteuert. Dieser Ertragsanteil ist umso höher, je eher die Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen wird und je länger die verbleibende Laufzeit folglich noch ist. Je kürzer die Laufzeit noch ist, umso niedriger fällt auch der Ertragsanteil aus, z.B. beträgt der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bei einer Laufzeit von 30 Jahren 30 % und bei einer Laufzeit von fünf Jahren nur noch 5 %.

Bleibt der Versicherungsschutz bestehen?

Für viele Versicherte stellt sich die Frage nach dem Erhalt des Versicherungsschutzes bei einer Änderung der konkreten Tätigkeit, bei Arbeitslosigkeit oder im Falle von Elternzeit.

Bei einem Berufswechsel passiert in aller Regel nichts, allerdings sollte schon bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass immer der ausgeübte Beruf versichert ist. Grundsätzlich bleibt der Versicherungsschutz auch bei Arbeitslosigkeit und in der Elternzeit erhalten, wenn die Beiträge weiter bezahlt werden. Bei Arbeitslosigkeit kommt jedoch wieder die Verweisung auf andere Tätigkeiten infrage, die je nach Versicherungsbedingungen möglich ist, wenn man für eine bestimmte Zeit aus dem Beruf ausgeschieden ist.

Für die Elternzeit gilt, dass auch eine solche Pause ein Ausscheiden aus dem Beruf darstellt. In den Tarifbedingungen sollte daher geregelt sein, wie sich der Versicherer bei einem kurzfristigen Ausscheiden verhält, wie lange kurzfristiges Ausscheiden definiert wird und ob die bzw. der Versicherte während dieser Zeit weiter in seinem Beruf versichert ist.

Parameter der Versicherungsprämie

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind relativ hoch, denn es sind eine Menge Faktoren zu berücksichtigen. Zunächst gilt für die maximale Leistungsdauer bzw. Leistungszeit das 65. oder 67. Lebensjahr. Dieser Zeitraum orientiert sich an der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungsdauer kann in den meisten Fällen gesondert vereinbart werden und beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss.

Neben der Dauer spielt auch noch die Berufsgruppe, der die Versicherten angehören, für den Tarif bzw. den Beitrag eine Rolle. Es erfolgt, ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung, eine individuelle Risikoeinstufung des potenziellen Versicherungsnehmers, je nach ausgeübtem Beruf. Insgesamt gesehen tragen zur Beitragsberechnung insbesondere das Eintrittsalter, die Höhe der gewünschten Berufsunfähigkeitsrente, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit der abstrakten Verweisung bei.

Fazit: Entscheidende Auswahlkriterien

Auf dem deutschen Versicherungsmarkt steht eine nicht zu überschauende Zahl von Berufsunfähigkeitsversicherungen zur Auswahl. Auf die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt achten, wenn Sie ein konkretes Angebot näher in Betracht ziehen.

  • Auf eine abstrakte Verweisung sollte der Vertrag verzichten.
  • Der Prognosezeitraum für die Berufsunfähigkeit sollte 6 Monate betragen.
  • Eine rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung sollte vereinbart werden können.
  • Auf Antrag sollte eine zinslose Stundung möglich sein.
  • Es sollte eine Nachversicherungsgarantie gegeben werden (z.B. für die Erhöhung der Rente bei Heirat).

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