Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Spritze gegen Stillstand

Von Anette Stein

Dass der Sturm das Lagerdach einriss, war gerade noch zu verkraften. Aber wer kommt für die Folgeschäden auf? Der gesamte Betrieb liegt ja lahm, doch Fixkosten, Löhne und Gehälter laufen weiter, und über Nacht steht die Firma am Rande des Ruins. Hier greift die Betriebsunterbrechungsversicherung.

Kommt es in einem Betrieb zu Sachschäden, beispielsweise durch Sturm oder Feuer, kann dies schnell auch zu Produktionsausfällen führen, die große Teile des Betriebes oder sogar das ganze Unternehmen lahm legen. Dies trifft kleinere Firmen mit nur einer Filiale oft härter als Unternehmen, die ihre Produktion eventuell auf andere Betriebsstätten verlagern können. Im Ernstfall hat der Inhaber nicht nur die Gewinnausfälle zu tragen, sondern muss darüber hinaus auch noch für die laufenden Kosten aufkommen. Für Firmen, die dann keine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben, kann das Schadensereignis das finanzielle Aus bedeuten.

Varianten und Leistungen

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung übernimmt das gesamte Unterbrechungsrisiko durch Sachschäden wie beispielsweise Brand, Sturm, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser. Sie deckt sowohl den entgangenen Betriebsgewinn als auch die während der Unterbrechung weiter bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Personalkosten, Energiekosten, betriebliche Versicherungskosten, Steuern, Leasing und sonstige Fixkosten ab.

Bei der so genannten Klein-BU-Versicherung sind in der Regel Versicherungssummen bis zu 1 Mio. Euro möglich. Sie kann immer nur mit einer Sachversicherung – z.B. einer Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Leitungswasserversicherung – abgeschlossen werden, die auch als Inhaltsversicherung bezeichnet wird. Die Versicherungssumme stimmt mit der des Sachversicherungsbetrages überein.

Über die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung hinaus gibt es die so genannte Mittlere BU-Versicherung und die Groß-BU-Versicherung. Sie basieren auf eigenständigen Versicherungsverträgen und können mit höheren Versicherungssummen abgeschlossen werden. Im Schadensfall übernimmt die Versicherungsgesellschaft – im Unterschied zur kleinen BU-Versicherung – im Rahmen der Versicherungssumme auch die Mehrkosten für beispielsweise Schichtarbeit und Überstundenzuschläge, die infolge des Betriebsunterbrechungsschadens entstehen.

Besonders wichtig für Firmen ist in der Regel eine Feuer-BU-Versicherung. Ob man darüber hinaus die BU-Versicherung auch für die anderen Gefahren abschließen sollte, hängt von der Art des Betriebes ab.

Die Haftzeit einer Betriebsunterbrechungsversicherung beginnt, wenn die wirtschaftlichen Folgen des Sachschadens eintreten – was nicht zeitgleich mit dem Sachschaden der Fall sein muss. Sie endet, wenn der Betrieb seine volle Wirtschaftskraft wiedererlangt hat, spätestens jedoch nach zwölf Monaten. Es ist auch möglich längere Haftzeiten abzuschließen.

Versicherungssumme kalkulieren und anpassen

Wichtig beim Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung ist die richtige Höhe der Versicherungssumme: Steht nämlich ein zu hoher Betrag im Vertrag, zahlt der Versicherte zwar höhere Beiträge, erhält im Schadensfall aber nur die nachgewiesenen Kosten. Ist die Summe zu gering, kassiert er nur die Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme, selbst wenn die nachgewiesenen Kosten darüber liegen. Der Unternehmer sollte deshalb seine Fixkosten so genau wie möglich ermitteln und in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Versicherungssumme noch angemessen ist. Fall sie nicht mehr passt, ist es ratsam, eine Herab- oder Heraufsetzung von Versicherungssumme und -prämie zu verlangen. Grundlage für die Bestimmung der Versicherungssumme können die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Steuerberaters sein.

Die Nachhaftungsklausel

Von Vorteil ist es, wenn der Versicherungsvertrag die Klausel „Nachhaftung“ enthält: Der Versicherer ersetzt dann auch den Schaden, der über der Versicherungssumme liegt – in der Regel 30 %. Hierfür fällt zunächst keine Prämie an. Erst wenn sich die Versicherungssumme im kommenden Jahr für das zurückliegende als zu niedrig erweist, muss die Prämie dafür anteilig bezahlt werden.

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