Datenschutznovelle I, Teil 2

Scoring-Verfahren werden durchschaubar

Von der Fachredaktion anwalt.de

In der Vergangenheit erhielt man von Schufa & Co. nur wenige und dazu äußerst allgemein gehaltene Auskünfte zum Scoring-Verfahren und dazu, wie der Score-Wert berechnet wird. Dabei beriefen sich die Scoring-Firmen auf ihr Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Seit der Reform durch die Datenschutznovelle I ist ihnen dies jedoch nicht mehr so einfach möglich. Denn § 34 Abs. 2 Nr. 3 BDSG schreibt für den Selbstauskunftsanspruch vor, dass die Auskunft über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen, nachvollziehbar und allgemein verständlich sein muss.

Bei der Berechnungsmethode selbst wurden ebenfalls weitere Schutzfunktionen vorgeschrieben. Durch die mathematisch-statistische Analyse beim Scoring war es zuvor möglich, dass allein aufgrund einer reinen Computerberechnung der Score-Wert ermittelt wurde – mit allen eventuell gravierenden Folgen für die betroffene Person.

Damit man dem Computer nicht mehr so schutzlos ausgeliefert ist, muss nach den neuen Datenschutzregeln ein Sachbearbeiter zwingend bei der Bewertung der Analyseergebnisse eingeschaltet sein (§ 6a BDSG). Nur im Ausnahmefall kann darauf verzichtet werden, etwa wenn damit dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird oder durch geeignete Maßnahmen die Wahrung seiner berechtigten Interessen gewährleistet ist.

Nutzung von Anschriftendaten

Allein der Wohnort konnte bislang dazu führen, dass sich die Chancen auf einen verbrauchergünstigen Vertragsabschluss verschlechtern. Wer z.B. in einem sozialen Brennpunkt wohnte, der musste mit Nachteilen rechnen, weil in seiner Nachbarschaft eine schlechte Zahlungsmoral vorherrschte. Verschärft wurde diese Situation dadurch, dass Scoring allein aufgrund von Anschriftendaten möglich war.

Diesen Nachteil schwächt das neue Datenschutzrecht zumindest ein wenig ab. Jetzt enthält § 28b BDSG ein Verbot der alleinigen Verwendung von Anschriftendaten. Weiter ist die Berücksichtigung von Anschriftendaten beim Scoring ebenfalls verboten, wenn weitere Daten in die Berechnung einfließen, aber nur mit geringer Gewichtung. Werden Anschriftendaten zulässigerweise beim Scoring-Verfahren berücksichtigt, muss dies dem Betroffenen mitgeteilt und dokumentiert werden.

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Ausweitung der Bußgeldregeln

Hält sich die Auskunftei nicht an die Datenschutzregeln, so kann gegen sie ein Bußgeld gemäß § 43 BDSG verhängt werden. Das Bußgeld wurde mit der Reform deutlich ausgeweitet und angehoben: Je nach Verstoß wird ein Betrag bis zu 50.000 bzw. bis zu 300.000 Euro fällig. Es gilt der Grundsatz, dass die Geldbuße höher sein soll als der wirtschaftliche Nutzen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, sodass die genannten Richtwerte im Einzelfall sogar überschritten werden können.

Und: Unabhängig vom Bußgeld kann der Betroffene wegen eines Fehlers oder Verstoßes gegen die Datenschutzregeln eventuell einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn ihm z.B. aufgrund der falschen Punktzahl nur ein Kredit zu höheren Zinsen als sonst üblich gewährt wurde.

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