Gefahrguttransport: Richtiger Umgang mit Gefahrgut

Nicht jede nach dem Gesetz als Gefahrgut eingestufte Ware ist für Laien als solche erkennbar. Das schützt aber nicht vor harten Strafen bei Verstößen gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte. Unser Leitfaden wendet sich an Nichtfachleute, die sporadisch Gefahrgut transportieren.

ID-Plaketten sind Pflicht

Von Sabine Philipp

Ob mit der Eisenbahn, auf der Straße oder in der Luft – der Transport gefährlicher oder übergroßer Güter wird durch eine Reihe von Gesetzen geregelt. In Deutschland gibt das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) die Rahmenbedingungen über den Transport per Eisenbahn, Magnetschwebebahn, auf den Straßen, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen vor.

Das GGBefG gilt allerdings nicht beim grenzüberschreitenden Verkehr, wenn EU-Vorschriften greifen oder beim Transport innerhalb von Betrieben. Dafür fallen unter Beförderung auch die Übernahme und Ablieferung des Guts, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung (z.B. wenn es vom Laster auf ein Schiff gepackt wird) sowie Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie Ver- und Auspacken bzw. Be- und Entladen. Zudem brauchen Sie eventuell auch einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragten. Außer, Sie fallen unter eine der Ausnahmeregelungen (z.B. wenn Sie nur der Auftraggeber des Absenders sind).

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Neben dem Gefahrgutbeförderungsgesetz gilt noch die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen. Sie enthält neben allgemeinen Sicherheitspflichten Anlagen zu gefährlichen Gütern. Bei radioaktiven Stoffen müssen Sie noch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beachten. (Eine Arbeitshilfe hierzu gibt es als PDF beim Umweltministerium Baden-Württemberg.)

Was als Gefahrgut gilt

Gefährliche Stoffe sind nicht immer Gefahrgüter. Laut Chemikaliengesetz (ChemG) fällt unter gefährliche Stoffe unter anderem alles, was explosionsgefährlich, krebserzeugend oder reizend ist. Ein Gefahrgut ist in diesem Sinne ein Stoff oder Gegenstand, von dem mit der Beförderung eine Gefahr ausgehen kann. Was im Einzelnen ein Gefahrgut ist, steht in der Gefahrgutliste, nebst Angaben über die transportierbaren Höchstmengen, Verpackungsvorschriften und die UN-Identifikationsnummer.

UN-Identifikationsnummern und Verpackungsgruppen

Stoffe, Lösungen, Gegenstände oder Gemische mit gefährlichen Eigenschaften muss man immer einwandfrei identifizieren können. Deshalb ist eine exakte Klassifikation wichtig. Dazu gehört als erstes die UN-Nummer. Das sind vierstellige Ziffernfolgen, mit denen weltweit Stoffe, Lösungen oder Gemische bezeichnet werden. Sie werden von der UNO vergeben und müssen während der ganzen Beförderung gut lesbar angebracht sein. Dann darf die korrekte chemisch-technische Bezeichnung nicht fehlen. Ebenso wenig wie der Gefahrenzettel. Das ist eine Art Warnplakette in Form eines gekippten Quadrats. Dazu kommt außerdem die Angabe der Verpackungsgruppe. Je nach Gefährlichkeit müssen die Güter unterschiedlich umhüllt werden. Dabei steht Verpackungsgruppe I für Stoffe mit hoher Gefahr, Verpackungsgruppe II wird bei mittlerer Gefahr vergeben und bei geringer Gefahr fällt Verpackungsgruppe III an.

Unterwegs in Europa

Wenn Sie Ihre Brummis über die Grenze schicken, gilt das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Neben Vorschriften für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gibt es vor, wie die Beförderung vonstatten gehen soll, und gibt Anweisungen über die Fahrzeuge. Seit dem 01.01.2007 hat es hier einige Veränderungen gegeben. Die IHK Frankfurt sagt Ihnen genau, welche.

Riesige Probleme

Neben Gefahrgütern kann auch der Transport von besonders großen Teilen nebst Sicherung Schwierigkeiten bereiten. In puncto Verladen müssen Sie sich an § 22 der Straßenverkehrsordnung halten. Angaben über die erlaubte Länge des Fahrzeugs mit Anhänger finden Sie im § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Hinweise zur Achsenlast und zum Gesamtgewicht erhalten Sie ebenda in § 34 StVZO.

Natürlich müssen Sie auch bei anderen Transportmitteln für Sicherheit sorgen. Das besagen unter anderem das Handelsgesetzbuch (HGB) in den Paragraphen 410 bis 412.

Fazit: Autobahnkontrollen kennen kein Pardon

Die Autobahnpolizei kontrolliert immer und überall. Wenn sie ein Vergehen entdeckt, versteht sie keinen Spaß. Kein Wunder – denn falls eine Substanz austritt oder ein Teil auf die Autobahn fällt, kann das lebensgefährlich für die Verkehrsteilnehmer werden. Oft ist dann die Fahrt zu Ende. Ein saftiges Bußgeld gibt es noch obenauf. Wenn es ganz dicke kommt und Sie als Wiederholungstäter entlarvt werden, kann sogar das Gefängnis drohen.

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