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Verschwiegenheitsklausel
Die Gehaltshöhe ist kein Geheimnis
Von der Fachredaktion anwalt.de
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die dem Arbeitnehmer untersagt, mit Kollegen über die Höhe seines Gehalts zu reden. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine äußerst interessante Entscheidung getroffen und solche Klauseln für unwirksam beurteilt.
Im Ausgangsfall war in einem Arbeitsvertrag die Klausel enthalten: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.“
Auf einen Blick |
Wegen eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitspflicht bekam eine Angestellte eine Abmahnung. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Abmahnung hatte beim Amtsgericht Schwerin Erfolg, das den Arbeitgeber zur Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte verurteilte. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Gleichbehandlung im Vergleich
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Das Serviceteam von anwalt.de hilft auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800-26 92 58 33 gerne weiterDas Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2009, Az.: 2 Sa 237/09). Denn nach seiner Ansicht stellt diese Verschwiegenheitsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Dabei stützt sich das LAG auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung zu beachten ist (z.B. mit Urteil vom 15. Juli 2009, Az.: 5 AZR 486/08). Jedoch kann der Arbeitnehmer nur dann überprüfen, ob er Lohnansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wenn er mit Arbeitskollegen ein Gespräch darüber führt. Daher benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen und sei als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) zu werten.
Weiter sah das Gericht auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), weil so auch Mitteilungen an Gewerkschaften über die Lohnhöhe verboten sind.
Nützliche Links
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