Patentschutz

Im Zweifel gegen den Angreifer

Von der Fachredaktion anwalt.de

Im gewerblichen Rechtsschutz gilt der Grundsatz, dass regelmäßig der Verletzer eines Schutzrechtes das Risiko der Schuldhaftigkeit an der Verletzung trägt. Dies folgt aus dem Grundgedanken, dass in diesem Bereich hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Verletzers eines Schutzrechtes gestellt werden: Er hat zu prüfen und zu sorgen, dass er keine bestehenden Rechte verletzt.

Dieses Risiko kann nur ganz ausnahmsweise auf den Schutzrechteinhaber selbst übertragen werden. Was aber, wenn unklar ist, ob die Schutzrechte (noch) zu Recht bestehen?

Fallbeispiel mit Nichtigkeitsklage

Einen derartigen Fall, in dem der Verletzer sich über die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts irrt, hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 9. Juni 2009, Az.: 4b O 172/08):

Mitte 2007 hatte das Bundespatentgericht das Patent für eine Arzneimittelrezeptur mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. In der Folgezeit begannen Generikahersteller, Arzneimittel mit dieser Rezeptur anzubieten und zu vertreiben. Der Patentinhaber legte jedoch gegen das Urteil des Bundespatentsgerichts Rechtsmittel ein – mit Erfolg, denn der Bundesgerichtshof wies die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 ab (Az.: X ZR 89/07). Daraufhin reichte der Patentinhaber Klage beim Landgericht Düsseldorf wegen Patentrechtsverletzung gegen Pharmafirmen ein und forderte Schadensersatz.

Bis zum rechtskräftigen Urteil

Die Düsseldorfer Richter sprachen dem Patentinhaber einen Schadensersatz zu und bestätigten, dass ein Patent auch während des Nichtigkeitsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit geschützt ist. Das gilt gerade auch für den Fall, dass der Patentinhaber Berufung einlegt. Wer von dem Schutzrecht Gebrauch macht, obwohl noch ein Nichtigkeitsberufungsverfahren läuft, handelt es dabei auf eigene Gefahr und trägt das Risiko für eine schuldhafte Verletzung des Schutzrechts.

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Von diesem Grundsatz werden nur in ganz besonderen Fällen Ausnahmen gemacht, z.B. wenn dem Benutzer nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Rechteinhabers nicht zugemutet werden kann, die Klärung der Rechtslage bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten. Doch eine solche Ausnahmesituation war im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Fazit: Das Risiko trägt der Verletzer

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Patentrechtsverletzung den Rechteinhaber auch dann zu Schadensersatzforderungen berechtigt, wenn erfolgreich eine Nichtigkeitsklage erhoben, das Patent vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt wurde, aber das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Schutzrechtsinhabern hierzulande und zeigt, dass ein Patent umfassenden rechtlichen Schutz genießt. Das Gericht weist damit den Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich einer Patentrechtsverletzung konsequent gemäß den Grundsätzen im gewerblichen Rechtsschutz in erster Linie dem Verletzter zu.

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