Wettbewerbsrecht

IHK-Schlichter vermitteln in Streitfällen

Von Christine Lendt

Werbeoffensiven und Preiskampf bis hin zu Rabattschlachten und Guerilla-Marketing – bei knappen Margen in modernen Märkten geht es im Kampf um die Gunst der Kunden oft mit harten Bandagen zur Sache. Wo Fair Play aufhört und die Marktstörung beginnt, definiert in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Für Marktteilnehmer gelten klare Regeln. Sie fallen unter das Wettbewerbsrecht, das zwei Bereiche umfasst: Das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht). Spricht man vom klassischen Wettbewerbsrecht, ist in der Regel das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gemeint. Es soll unter anderem verhindern, dass ein Unternehmen durch unlautere Handlungen zum „Marktstörer“ wird und die Geschäfte der Mitbewerber behindert.

Das neue UWG orientiert sich an Europa

Mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde dieser Rechtsbereich in der BRD novelliert. Das alte UWG wurde aufgehoben, die Materie komplett neu geregelt. (Der Wortlaut ist beim Bundesministerium der Justiz abzurufen; Auskunft in Stichworten über alle Formen des unlauteren Wettbewerbs gibt auch die praktische Online-Broschüre „Wettbewerbsrecht von A–Z“ der IHK Frankfurt am Main.)

§ 3 UWG: Verbot unlauteren Wettbewerbs
„Unlautere Wett­bewerbs­handlungen, die ge­eignet sind, den Wett­bewerb zum Nach­teil der Mit­bewerber, der Ver­braucher oder der sonstigen Markt­teil­nehmer nicht nur uner­heblich zu be­einträchti­gen, sind unzulässig.“

Zu den Neuerungen gehört die Lösung von der Vorstellung „guter Sitten“, die zuvor vielfach für Unklarheit gesorgt hatte, ferner die Zulassung vergleichender Werbung unter bestimmten Bedingungen (§ 6 UWG) sowie der Wegfall der lange umstrittenen Vorschriften über Sonderverkäufe: Früher mussten Winter- und Sommerschlussverkauf in genau festgelegten Zeiträumen stattfinden und durften nur ganz bestimmte Sortimente umfassen.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Jetzt ist jede Aktion gestattet, auch in großem Stil: Unternehmer können sich zusammenschließen, beispielsweise eine Stadtteilaktion organisieren. Das ist erlaubt – solange die Absprachen nur Termine und gemeinsame Promotion betreffen. Auch Verbände dürfen Unterstützung bieten. Aber: Unzulässig ist eine verbindliche Preisgestaltung, nach dem Motto „in ganz Schönefeld 20 % Rabatt“. Und es muss jedem Geschäft freigestellt bleiben, ob es sich beteiligt oder nicht.

Kundenansprache mit Hindernissen

Vorsicht ist speziell beim Telefonmarketing geboten, das vom UWG noch strenger geregelt wird als E-Mail-Marketing. Anrufe zu Werbezwecken dürfen nämlich nur dann erfolgen, wenn der Angerufene dazu ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat – und zwar vorher. Eine bewährte Möglichkeit sind hier Gewinnspiele: Auf der Teilnahmekarte unterschreibt der Verbraucher, dass er Produktinformationen per Telefon wünscht. Nicht erbetene Anrufe, sogenannte „Kaltanrufe“, gelten dagegen als Belästigung und sind nach § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen) verboten.

Das gilt übrigens, was vielen nicht bewusst ist, auch für Anrufe unter Gewerbetreibenden. Hier kann beispielsweise eine ständige Geschäftsbeziehung Anlass zur Annahme geben, dass ein Werbeanruf erwünscht ist. Sprich: Ein Hersteller von Schwimmartikeln, der bereits seit Jahren ein Sportgeschäft beliefert, darf dort anrufen, um ein Neuprodukt vorzustellen oder nach der Quartalsbestellung zu fragen.

Sofortschutz für Mitbewerber

Mitbewerber, also Unternehmen, die auf gleiche oder ähnliche Kundenbedürfnisse zielen, können sich wehren, wenn sie durch einen Wettbewerber benachteiligt werden. Das passiert oft im Bereich vergleichender Werbung. Denn die ist zwar grundsätzlich zulässig, es müssen aber bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So dürfen, unter anderem, nur nachprüfbare Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen objektiv verglichen werden. Zumindest bei Dienstleistungen ist das eine komplexe Sache. Doch wer mit dem Spruch „wir sind freundlicher als der Supermarkt“ wirbt, handelt offenbar unzulässig. In diesem Fall darf der Marktbetreiber verlangen, dass die Werbung eingestellt wird. Das ist mit dem Unterlassungsanspruch auch außergerichtlich möglich.

Wird dieser Anspruch erhoben, muss der Marktstörer umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Damit verpflichtet er sich, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ansonsten droht eine Vertragsstrafe. Das gilt auch, wenn der Wettbewerbsverstoß in Unkenntnis erfolgte, denn der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Bei einer Weigerung kann der Betroffene seinen Anspruch vor Gericht geltend machen. Der erste Schritt ist die schriftliche Abmahnung. Wird die Unterlassungserklärung dann nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, kann ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Meist kommt es zu einer einstweiligen Verfügung, das Gericht entscheidet in Kürze und ohne mündliche Verhandlung.

Bei Wettbewerbsstreitigkeiten wird Unternehmern dringend empfohlen, sich zunächst an die Einigungsstelle der jeweiligen IHK zu wenden. Dort sitzen auch Mittelständler selbst einem gelernten Juristen bei, so dass in der Regel Sachkunde ebenso wie praktische Vernunft garantiert ist. Eine ganze Reihe von Verstößen geschieht ja letztlich aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Übereifer – hier ist noch die Wahrscheinlichkeit einer raschen, gütlichen Einigung gegeben, durch die sich Kosten und Ärger vermeiden lassen.

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