Aufhebungsvertrag und Vorvertrag: Wann Aufhebungsverträge gültig werden

Rundheraus: Erst mit der Unterschrift beider Parteien. Anders als z.B. Kündigungsschreiben sind schriftliche Vereinbarungen, die das Ende des Arbeitsverhältnisses einleiten, ordentliche Verträge, die in Schriftform vorliegen und unterzeichnet sein müssen. Die Fachredaktion anwalt.de erläutert die Rechtslage.

Ohne Unterschriften ungültig

Von der Fachredaktion anwalt.de

Weil ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend erforderlich. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gilt das ebenfalls für Vorverträge, mit denen sich die Parteien zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung verpflichten.

Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen.

Vertrag auf Gegenseitigkeit

Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.

In den Fokus des Interesses rückte die Sachlage des folgenden Fall: Wegen einer Betriebsauflösung hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern schriftlich angekündigt, dass die Möglichkeit bestehe, gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Ankündigung allein keinen Anspruch begründet und eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei.

Ein Mitarbeiter erklärte sein Interesse und wollte Ansprüche aus dem Schreiben einklagen – ohne Erfolg. Das Erfurter Gericht (Urteil v. 17. Dezember 2009, Az.: 6 AZR 242/09) befand die Vereinbarung gemäß § 125 BGB mangels Unterzeichnung durch den Arbeitgeber für nichtig.

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Fazit: Urkunde beider Parteien

Aufhebungsvertrag und Vorvertrag sind nur mit den Unterschriften der Vertragsparteien wirksam. Im Gegensatz zur Kündigung, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung von einer Partei schriftlich erfolgen kann, müssen bei Aufhebungsvertrag und Vorvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Urkunde unterschreiben.

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