Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen: Wann Online-Bilderdiebe doppelt draufzahlen

Dass Urheberrechtsverletzungen im Internet empfindlich teuer kommen können, ist klar. Weniger bekannt ist, dass der Rechteinhaber auch Auskunft darüber fordern kann, wann und in welcher Auflösung die einzelnen Bilder widerrechtlich genutzt wurden. Wer die Antwort verweigert, dem droht ein saftiges Zwangsgeld.

Zwangsgeld gegen vergessliche Bilderdiebe

Von Marzena Sicking, heise resale

Obwohl sich inzwischen herumgesprochen haben sollte, dass das Urheberrecht auch im Internet gilt, ist der Bilderklau online noch immer üblich. Entsprechend giftig werden Rechteinhaber, wenn sie einen Website-Betreiber bei der unerlaubten Nutzung ihrer Werke erwischen. Der Bilderdieb wird nicht nur zur Rechenschaft gezogen, sondern auch zur Kasse gebeten. Er ist außerdem verpflichtet, dem Rechteinhaber mitzuteilen, was er wann genau mit dem Foto getan hat. Kann oder will er sich nicht mehr genau erinnern, steht ihm weiterer Ärger ins Haus.

Das musste auch ein Versandhändler erfahren, der sich unberechtigterweise Fotos von Pflanzen für seine Website „ausgeliehen“ hatte. Wegen der entsprechenden Urheberrechtsverletzung musste er sich vor Gericht verantworten, wurde verurteilt und sollte Auskunft darüber geben, in welchem Umfang es zu der Rechtsverletzung gekommen war. Er sollte dem Rechteinhaber genau mitteilen, wie oft und wann er die Bilder genutzt hatte und in welcher Auflösung die Fotos veröffentlicht worden waren.

Unwillig ist nicht unmöglich

Doch der Beklagte verweigerte die Auskunft, jedenfalls zum Teil. Er begründete dies damit, dass er die Fotos bereits gelöscht habe und rückwirkend nicht mehr nachvollziehen könne, wann genau und in welchem Umfang er welches davon genutzt habe. Daher könne er die Frage nur lückenhaft beantworten. Die Rechnung dafür kam prompt: ein Zwangsgeld wegen unvollständiger Auskunftserteilung in Höhe von 1000 Euro.

Dagegen wehrte sich der Website-Betreiber vor dem Oberlandesgericht Celle und scheiterte. Wie der 13. Zivilsenat in seinem Beschluss (Az.: 13 W 87/12) erklärte, könne eine Auskunftserteilung nur in bestimmten Fällen verweigert werden, nämlich wenn sie nachweislich tatsächlich unmöglich sei.

Dies wollten die Richter dem Beklagten aber in diesem Fall nicht abnehmen. Gerade weil er üblicherweise nur einmal im Jahr eine Überarbeitung seiner Seite vornehme, müsse er sich zumindest erinnern, wann er die Bilder eingestellt habe.

Auch wollen die Richter nicht glauben, dass er keine Sicherheitskopien der Bilder angefertigt hatte. Er habe auch nicht erklären können, warum eine vorübergehende Abschaltung der Homepage zur angeblichen Löschung der Bilder geführt haben soll. Das Zwangsgeld sei daher berechtigt.

Fazit: Geld oder Gedächtnis

Wer Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sollte seinem Erinnerungsvermögen also lieber auf die Sprünge helfen oder eine sehr gute Begründung dafür haben, warum er die gewünschte Auskunft nicht mehr geben kann.

Über Abmahnungen entscheiden Unternehmer
Ohne juristischen Beistand geht immer weniger. Umso nachdrücklicher dürfen Firmenlenker darauf bestehen, dass geschäftliche Entscheidungen ihre Entscheidungen sind. In seinem Kommentar beklagt Michael J.M. Lang eine Unternehmenskultur, die jeden konfliktträchtigen Umgang mit Kunden, Partnern und Medien routinemäßig der Rechtsabteilung übergibt. Er steht auf dem Standpunkt: Wie Firmen im Einzelfall auf eine Rechteverletzung reagieren, ist Teil der unternehmerischen Verantwortung.

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