Datenschutzbeauftragter, Teil 3: Welche Rechte der Datenschutz­beauftragte hat

Zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten zählen auch Kontrollen der Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Viele Abteilungen und manche Chefs sehen das aber gar nicht gern. Trifft der DSB auf Widerstand, sollte er wissen, welche Rechte er laut Bundesdatenschutzgesetz hat.

Datenschutz darf kein Nachteil sein

Von Oliver Schonschek

An sich sollten Unternehmen froh und dankbar sein, wenn ihr Datenschutzbeauftragter Mängel bei geprüften Verfahren feststellt. Denn auf diese Weise kann der Betrieb eventuellen Datenpannen oder Problemen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorbeugen. Doch nicht immer stößt man als DSB auf offene Türen und Ohren, wenn man über Datenschutzprobleme berichten möchte.

Mitunter sind es Kollegen, die sich an den Prüfungen durch den DSB stören, oft ist es aber auch die Geschäftsleitung, die dem DSB kein Gehör schenken möchte. Das kann sogar so weit gehen, dass der DSB berufliche Schwierigkeiten bekommt, wenn er bei der Datenschutzkontrolle nicht ein Auge zudrückt. Deshalb hat das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Beauftragten eine besondere Stellung im Unternehmen eingeräumt.

Weisungsfrei und unkündbar

Zum einen ist der DSB weitgehend unabhängig: Wenn er im Rahmen seiner besonderen Beauftragung tätig ist (und nicht im normalen betrieblichen Arbeitsverhältnis), besteht kein Weisungsrecht durch die Abteilungs- oder Projektleitung. Ein DSB ist direkt der verantwortlichen Stelle für den Datenschutz – also der Geschäftsleitung – unterstellt und arbeitet bei Datenschutzaufgaben weisungsunabhängig.

Bitte beachten Sie: Die nationalen Datenschutzgesetze in der EU, also auch das BDSG, wurden zum 25. Mai 2018 durch die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung ersetzt.

Das BDSG legt außerdem Wert darauf, dass Datenschutzbeauftragten keine beruflichen Nachteile entstehen: Selbst wenn man als pflichtbewusster DSB bei Vorgesetzten in Ungnade fällt, besteht kein Grund, eine Kündigung zu fürchten. Denn abgesehen von Gründen, die eine fristlose Kündigung erlauben, besteht für Datenschutzbeauftragte Kündigungsschutz. Selbst nach der Amtszeit läuft dieser Kündigungsschutz noch ein Jahr weiter.

Umfassende Zutritts- und Kontrollrechte

Damit ein DSB die vielfältigen Prüfungen überhaupt durchführen kann, muss er meist Räumlichkeiten betreten, die nicht für jedermann zugänglich sind. Hierfür muss ihm im Rahmen der Prüfungen ebenso ein Zutrittsrecht eingeräumt werden wie Zugangsrechte zu den zu prüfenden IT-Systemen und Verfahren. Eine wichtige Ausnahme bei den Kontrollrechten betrifft allerdings die Mitarbeitervertreter.

Fazit: Verschwiegen, aber lautstark

Wenn ein DSB vertrauliche Informationen über Betroffene oder von diesen erhält, muss er damit auch selbst vertraulich umgehen. Das gilt auch für Informationen, die er von Beschäftigten im Unternehmen bekommt. Bei Bedarf hat der DSB sogar das Recht, gegenüber der Geschäftsleitung auf seinem Schweigen zu beharren.

Die Aufsichtsbehörden haben die Stellung und die Rechte des DSB, die im Bundesdatenschutzgesetz grundgelegt werden, in einer Entschließung ausführlich dargelegt. Diese „Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ sind nicht nur als Handreichung gut. Bei internen Problemen sollten Datenschutzbeauftragte durchaus ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Denn der Datenschutz ist zu wichtig, als dass man sich als DSB unterbuttern lassen dürfte.

Ein Datenschutzbeauftragter muss schweigen können. Aber er muss auch den Mund aufmachen.

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Oliver Schonschek bewertet als News Analyst auf MittelstandsWiki.de aktuelle Vorfälle und Entwicklungen. Der Fokus liegt auf den wirtschaftlichen Aspekten von Datenschutz und IT-Sicherheit aus dem Blickwinkel des Mittelstands. Er ist Herausgeber und Fachautor zahlreicher Fachpublikationen, insbesondere in seinem Spezialgebiet Datenschutz und Datensicherheit.


Oliver Schonschek, Tel.: 02603-936116, www.schonschek.de

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