Familienpflegezeit: Wann Mitarbeiter Zeit für die Pflege brauchen

Das seit Anfang 2015 geltende Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft gibt Mitarbeitern, die zu Hause Angehörige pflegen, mehr Möglichkeiten: Bis zu zwei Jahre können sie sich nun (teilweise) freistellen lassen. In den Firmen entfällt dafür einiges an Verwaltungsaufwand.

Mehr Zeit für Mitarbeiter, die Angehörige pflegen

Von Sabine Wagner

Mitarbeiter, die es geschafft haben, nach der Geburt der Kinder Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren, sind meist ein zweites Mal gefordert: wenn es darum geht, sich um die eigenen pflegebedürftigen Eltern zu kümmern – oder um ein pflegebedürftiges Kind. Stand 2015 sind in Deutschland 2,63 Mio. Menschen pflegebedürftig. Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSF) wird ein großer Teil von ihnen zu Hause von Angehörigen gepflegt. Die erwerbstätigen Familienmitglieder müssen damit ebenso umgehen wie die Unternehmen, in denen sie arbeiten.

Rechtsanspruch und Voraussetzungen

Am 1. Januar 2015 trat das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Es bemüht sich, der demografischen Sachlage gerechter zu werden und gibt den Beschäftigten mehr Möglichkeiten als zuvor, sich für die Pflege von Angehörigen freistellen zu lassen:

Beschäftigte können nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, sie haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit – vorausgesetzt, dass eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorliegt. Dieser Rechtsanspruch besteht für nahe Angehörige. Dies umfasst die Pflege von Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwagern sowie Partnern in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, aber auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder. Die Pflegenden genießen Kündigungsschutz ab der Ankündigung (bis maximal zwölf Wochen vor Beginn) der Pflegezeit.

Als weitere Voraussetzung gilt grundsätzlich, dass die häusliche Pflege tatsächlich durch die freigestellten Mitarbeiter erfolgt. Ausnahmsweise besteht der Rechtsanspruch aber auch für eine außerhäusliche Pflege, wenn es um ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind geht und/oder um die Begleitung des nahen Angehörigen in dessen letzter Lebensphase, z.B. im Krankenhaus oder Hospiz.

Die drei Säulen der Familienpflegezeit

Das neue Gesetz orientiert sich an drei unterschiedlichen Szenarien, für die es unterschiedliche Regelungen vorsieht:

Zehntägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung

Mitarbeiter können sich eine zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen nahen Angehörigen organisieren müssen. Neu hinzugekommen ist seit Anfang dieses Jahres, dass diese Auszeit mit einer Lohnersatzleistung verknüpft ist, dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld. Der Mitarbeiter beantragt dieses Geld bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen. So hat der Mitarbeiter keinen Lohnausfall zu befürchten.

Sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung mit zinslosem Darlehen

Auch die Unternehmen sollen durch das neue Gesetz entlastet werden, speziell im Verwaltungsaufwand. So haben Mitarbeiter, die nach dem Pflegezeitgesetz freigestellt sind, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Absicherung des Lebensunterhalts in dieser schwierigen Phase. Dieses Darlehen musste früher (vor dem 1. Januar 2015) über das Unternehmen als Arbeitgeber geregelt werden. Nun wird es direkt über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an die Mitarbeiter ausgezahlt.

Zusammen mit den vereinfachten Berechnungsregelungen zum Kinderkrankengeld erwartet das BMFSF hierdurch Einsparungen für die Wirtschaft von ca. 10 Mio. Euro im Jahr.

Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch

Mitarbeiter, die sich über einen längeren Zeitraum um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung kümmern, haben einen Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.

Wichtig: Dieser Anspruch besteht nur bei Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten! Dabei ist außerdem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten, die auch regelmäßig im Unternehmen eingesetzte Leiharbeiter mit einberechnet.

Fazit: Fachkräfte in schweren Zeiten stützen

Die Politik fördert die häusliche Pflege nicht zuletzt deswegen, weil sie angesichts der Alterspyramide nach Möglichkeiten sucht, die enormen volkswirtschaftlichen Kosten zu mildern. Und Angehörige pflegen immer nach Bedarf, nicht nach Tarif. Aus Sicht der Unternehmen ist das zum einen ärgerlich, weil dadurch Arbeitskräfte, die ohnedies gesucht genug sind, sozusagen „abgeworben“ werden. Andererseits bietet sich dabei die Möglichkeit, Fachkräfte durch unkomplizierte bis entgegenkommende Handhabung der Pflegezeitverfahren auf mittlere bis lange Sicht an das Unternehmen zu binden. Das eigene Arbeitsverhältnis ist für die Angehörigen in solchen Lebensphasen meist eines der kleineren Probleme. Aber die allermeisten kehren in absehbarer Zeit wieder in ihren Beruf zurück.

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