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Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge: Wer für Sozialversicherungsbeiträge geradesteht

Dass man als Geschäftsführer haftungsrechtlich immer schon den Kopf in der Schlinge hat, ist bekannt. Wer nicht zeitnah darauf achtet, dass sein Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge sauber abführt, kann sich zum Beispiel unversehens als vorbestrafter Lohnbetrüger in Haft finden.

Beitragspflichtverletzung geht ans Privatvermögen

Von Sabine Wagner

Wenn die juristische Person, die der Geschäftsführer vertritt, pflichtwidrig Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführt und zahlt, kann dies für die Geschäftsführung sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich Auswirkungen haben. Besonders gefährlich ist: Weil es dabei um Terminsachen geht, kann diese Falle wie von selbst zuschnappen, ehe man sich’s versieht.

Zivilrecht: Anspruch auf Schadensersatz

Zum einen kann die Einzugsstelle den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zivilrechtlich in Anspruch auf Zahlung nehmen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz, der neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen das Unternehmen besteht.

In der Regel nimmt die Einzugsstelle die Geschäftsführung in Anspruch, wenn der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der juristischen Person nicht mehr realisiert werden kann.

Der Anspruch auf Schadensersatz aus deliktischer Haftung (§§ 823 ff BGB) verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Behörde Kenntnis von der Beitragspflichtverletzung erlangt, und setzt ein schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführung voraus.

Gut zu wissen: Jeder betroffene Geschäftsführer haftet dabei privatrechtlich uneingeschränkt auch mit seinem Privatvermögen.

Strafrecht: Fünf Jahre wegen Vorenthaltung

Neben der zivilrechtlichen Haftung droht der Geschäftsführung zum anderen ein Strafverfahren wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB. Denn als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person haftet der Geschäftsführer bzw. haften die Geschäftsführer strafrechtlich.

So ist das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an die Einzugsstelle des Sozialversicherungsträgers wie folgt strafbar:

  • Bei Vorenthaltung von fälligen Arbeitnehmeranteilen haftet die Geschäftsführung immer strafrechtlich, also auch dann, wenn damit einhergeht, dass das Unternehmen die Entgelte an seine Arbeitnehmer insgesamt nicht zahlt.
  • Bei Vorenthaltung von fälligen Arbeitgeberanteilen haftet die Geschäftsführung nur unter folgenden Voraussetzungen:
    • bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben über sozialversicherungsrechtlich relevante Tatsachen (z.B. durch Einreichung von falschen oder unvollständigen Beitragsnachweisen);
    • bei mangelnder Information des Arbeitgebers an die zuständige Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich relevante Tatsachen (z.B. keine Sozialversicherungsmeldung, keine Abgabe von Beitragsnachweisen).

Das Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

Und noch etwas, das vielen neu sein dürfte: Der betreffende Geschäftsführer gilt selbst dann, wenn die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird, als vorbestraft.

Fazit: Mit einem Bein im Kittchen

Andererseits landet man als Geschäftsführer nicht automatisch im Gefängnis. § 266a Abs. 6 StGB listet Fälle auf, in denen von einer Bestrafung abgesehen werden kann.

Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge oder unverzüglich danach der zuständigen Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich war, obwohl sich der Arbeitgeber ernsthaft darum bemüht hat. Ferner ist Voraussetzung für die Straffreiheit, dass der Arbeitgeber nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Nachfrist die Beiträge entrichtet.

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