Offenlegungspflicht: Wer für den Jahresabschluss mehr Zeit braucht

GmbH, AG und GmbH & Co. KG müssen bis 31. Dezember ihre Jahresabschlüsse 2011 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Wem das zu knapp ist, der muss mit empfindlichen Ordnungsgeldern rechnen, denn der Termin gilt ohne Wenn und Aber – sogar dann, wenn gerade eine Betriebsprüfung im Haus ist.

Beim Jahresabschluss gibt es keine Verlängerung

Von Sabine Wagner

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie Personengesellschaften, bei denen der voll­haftende Gesell­schafter keine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG) regeln §§ 325 ff. HGB ab­schließend die Pflicht zur Offen­legung des Jahres­abschlusses („ab­schließend“ bedeutet, dass nur das gilt, was in §§ 325 ff. HGB steht). Die Offen­legung erfolgt gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Ein­reichung des Jahres­abschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundes­anzeigers und durch Bekannt­machung im Bundes­anzeiger gemäß § 325 Abs. 2 HGB. Der Jahres­abschluss hat dabei grund­sätzlich die Bilanz und die Gewinn- und Verlust­rechnung sowie den Anhang zu umfassen. Und: Die Publizitäts­pflicht ist an gusseiserne Termine gebunden.

Wichtig: Der Jahresabschluss für das Kalenderjahr ist spätestens am 31. Dezember des Folgejahrs in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Es gibt hier keinerlei Spielraum. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist ist auch durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt oder beim Bundesamt für Justiz nicht zu verlängern.

Veröffentlichungsfrist ohne Ausnahmen

Sofern ein Unternehmen die zwölfmonatige Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist versäumt und die Unterlagen später einreicht, unterrichtet der Betreiber des Bundesanzeigers entsprechend das Bundesamt für Justiz. Letzteres setzt eine Nachfrist von sechs Wochen, d.h. nach Zugang des Schreibens des Bundesamtes für Justiz ist der Jahresabschluss innerhalb dieser sechs Wochen fristgerecht und vollständig einzureichen.

Lediglich für kleine Unternehmen gibt es gemäß § 326 HGB eine inhaltliche Erleichterung. Hier reicht es, die Bilanz und den Anhang einzureichen und zu veröffentlichen; die Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Kleine Unternehmen sind gemäß § 267 Abs. 1 HGB Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB)
  • 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Aber auch für diese kleinen Unternehmen gilt, dass sie sich ansonsten an die Einreichungs- und Veröffentlichungsfristen zu halten haben. Diese Fristen gelten ohne Wenn und Aber. Es lässt sich deshalb auch nicht entgegenhalten, dass die Verzögerungen durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung verursacht wurden. Ebenso unbeachtlich sind Absprachen mit dem Finanzamt.

Fazit: Lieber vorläufig, aber termingerecht

Ganz gleich, aus welchen Gründen Ihr Unternehmen mit der Offenlegung des Jahresabschlusses in Zeitnot geraten ist – reichen Sie unbedingt fristgerecht zumindest einen vorläufigen Jahresabschluss ein, wenn Sie ein Ordnungsgeld zwischen 2500 und 25.000 Euro vermeiden wollen. Sobald die Hindernisse beseitigt sind, ist der richtige, d.h. endgültige Jahresabschluss einzureichen und zu veröffentlichen.

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