Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.", heißt eine wichtige Regel zum neuen Gründungszuschuss (siehe auch "Gründungszuschuss ersetzt Überbrückungsgeld"), der im August 2006 die Förderung einer Ich-AG und das Überbrückungsgeld ablöste.
Trotz dieser Einschränkungen sei eine Förderung auch dann möglich, wenn die Gründung während einer Ruhe- oder Sperrzeit erfolgt, behauptet Dr. Andreas Lutz in seinem Weblog auf www.gruendungszuschuss.de. Die Förderung werde zwar zeitlich verzögert, aber in vollem Umfang nach dem Ende der Ruhe- beziehungsweise Sperrzeit ausgezahlt. Wörtlich heiße es dazu in der Durchführungsanweisung zum Gründungszuschuss-Paragraphen:
"Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines
Ruhezeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet."
Was zuerst als Widerspruch zu der Durchführungsanweisung des Arbeitsministeriums erscheine, sei bei genauem Lesen schlüssig:
- "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist". Tatsächlich sei laut Dr. Lutz eine nahtlose Gründung nicht mehr möglich. Mindestens ein Tag müsse zwischen Ende des Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegen. Das sei aber ohnehin sinnvoll, weil so ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, der erst nach vier Jahren verjährt, soweit er nicht vorher schon vollständig aufgebraucht wurde.
- "Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich". Gefördert werde nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Dies sei man aber auch schon nach einem Tag Sperrzeit, so Dr. Lutz.
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"Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung". Tatsächlich gebe es eine 3-monatige Karenzzeit, während der man auf das Anlaufen der Zahlungen warten muss. Aber die Förderung
verschiebe sich lediglich nach hinten.
Die Interpretation der Gesetzeslage soll von mehreren Experten unabhängig voneinander bestätigt worden sein. Betroffene, die möglichst schon während der Sperrzeit gründen möchten, sollten vor der Gewerbeanmeldung beziehungsweise steuerlichen Anmeldung das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen, auf § 57.31 der Durchführungsanweisung verweisen und sicherstellen, dass der Berater die Regelung im Sinne des Gründers versteht, lautet deshalb die Empfehlung von Dr. Lutz. Außerdem solle man den Berater bitten, über das Gespräch einen Vermerk anzulegen, damit "ein gewisses Maß an Rechtssicherheit" bestehe. Denn Durchführungsanweisungen seien interne Regelungen der Bundesagentur für Arbeit, die für alle Berater verbindlich sind, aber jederzeit geändert werden können. Weitere Infos zur Gründung während der Sperrzeit gibt es hier.