MiLoG: Der Mindestlohn gilt auch fürs Praktikum

Ab 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht dabei eine Untergrenze von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde vor. Dieser Mindestlohn gilt flächendeckend für ganz Deutschland. Was vielen Unternehmen aus dem Mittelstand noch nicht bewusst ist: Er gilt übrigens auch für Praktikanten – im Prinzip.

Es gibt nämlich Ausnahmen. Ob der Mindestlohn im konkreten Fall gilt, zeigt die nachstehende Übersicht: Keinen Mindestlohn gibt es

  • bei Pflichtpraktika, die von der Schule, der Universität oder der Fachhochschule etc. vorgeschrieben werden (z.B. bei einem einwöchigen Berufsorientierungspraktikum für Schüler),
  • bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern,
  • bei Praktika von Langzeitarbeitslosen, die nicht länger als sechs Monate dauern,
  • bei Praktika von unter 18-Jährigen, die keinen Berufsabschluss haben,
  • bei Praktika als Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen nach SGB III sowie
  • bei Praktika als Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Im Umkehrschluss heißt dies, dass Unternehmen für alle anderen Praktikanten vom ersten Tag der Beschäftigung den Mindestlohn zu zahlen haben, z.B. für Praktikanten, die vier Monate oder länger in der Firma tätig sind – siehe auch Mindestlohn und Minijob. Wichtig: Für Praktikantenarbeitsverhältnisse gilt das Schriftformerfordernis! Das heißt: Bereits vor Beschäftigungsbeginn muss vertraglich festgehalten werden, u.a. zu welchen Rahmenbedingungen der Praktikant für das Unternehmen tätig wird. (sw)