Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 entschieden, dass für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Wort, die für Autoren von Schriftwerken und Verleger Vergütungen für Kopien von Werkstücken einsammelt. Prozessgegner und Beklagter war der Druckerhersteller Hewlett-Packard. Der Prozess hatte bereits zwei Instanzen durchlaufen. Nun schafft das Urteil vom letzten Donnerstag (I ZR 94/05) höchstrichterliche Klarheit. Das Urteil dürfte prophylaktische Bedeutung haben.

Die Grundlage der Klage war der § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach hat der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

Die Verwertungsgesellschaft Wort hatte nun vom Gericht Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass der beklagte Importeur von Druckern ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen habe. Das Berufungsgericht hatte dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die schlüssige Begründung des Gerichts lautet im Kern: Erstens werden Drucker weder ausschließlich noch bevorzugt für Kopien von Werkstücken benutzt. Zweitens wäre eine solche Kopie nur im Verbund mit einem PC und einem Scanner möglich. Für Scanner aber wird bereits eine Vergütungsabgabe erhoben. Das oberste Gericht argumentierte nun sehr schlüssig: Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, könne innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein.

Dem Einwand, mit Hilfe des Druckers könnten ja auch digital vorliegende Texte kopiert werden, entgegnete das Gericht in der Begründung, bei digitalen Inhalten sei eine solche Kopie (Ausdruck) in aller Regel werkseitig vorgesehen und über die Lizenzgebühren bereits abgedeckt. (BGH/ml)

MittelstandsWiki meint:

  • Das Urteil vom Donnerstag berührt ein Problem, das für die digitale Medienwelt von heute typisch ist. Anders als in der früheren analogen Medienwelt gibt es sowohl auf der Produzenten- als auch auf der Konsumentenseite kaum noch Geräte, die „stand alone“ ausschließlich einer Funktion dienen. Immer mehr kommen Gerätenkombinationen zum Einsatz, meist mit einem PC zusammen. In der Folge dieser Entwicklung zeichnete sich schon länger die Versuchung für Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA usw.) ab, auf jeden einzelnen Baustein dieser Gerätenkombinationen Abgaben zu erheben. Letztendlich würden ja alle diese Teile irgendwie und irgendwann dem Kopieren dienen, so die Argumentation.
  • Die unvermeidbare Konsequenz wäre in naher Zukunft eine weder vom Handel noch vom Konsumenten zu überblickende und kalkulierbare Mischabgabe, deren tatsächliche Höhe und damit Rechtfertigung kaum noch zu kontrollieren wäre und – wie alles, was wuchern kann – auch wuchern würde.
  • Hier macht das BGH mit seinem Urteil einen erfrischend klaren Schnitt: Erhoben wird pro Kombination nur eine Vergütung. Und diese auf jenes Gerät, das innerhalb einer solchen Gerätekombination den für die Vervielfältigung entscheidenden Anteil hat. Das ist gerecht, überschaubar und praktikabel.
  • Das Urteil dürfte außerdem prophylaktische Bedeutung haben, da es für weitere Versuche, die Vergütung auf immer mehr Geräte auszudehnen, eine hohe Hürde darstellt. Und das ist gut so. (ml)