Einfachere Vorschriften für staatliche Beihilfen geplant

Die EU-Kommission will die Vorschriften über staatliche Beihilfen für KMU durch eine überarbeitete Mitteilung vereinfachen. Diese regelt Beihilfen, die in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Garantien) gewährt werden. Staatliche Garantien erleichtern vor allem KMUs den Zugang zu Finanzmitteln, ohne dass der Staat einen direkten Beitrag leisten muss, da die Garantie nur bei Zahlungsunfähigkeit fällig wird.

Die überarbeiteten Vorschriften bieten Mitgliedstaaten und Betroffenen nun zusätzliche Orientierungshilfen und Rechtssicherheit, wenn diese darüber entscheiden müssen, ob eine Garantie Elemente staatlicher Beihilfen enthält oder nicht.

In den überarbeiteten Vorschriften wird klar darauf hingewiesen, dass die Bewertung auf dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers beruhen soll. Danach können Investitionen und andere Arten der Förderung von Unternehmen durch die öffentliche Hand als mit den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, denen auch ein privater Investor zugestimmt hätte. Deshalb stützen sich die Methoden in erster Linie auf die Risikobewertung anhand von Ratings. Diese Ratings müssen nicht von einer der internationalen Rating-Agenturen stammen, sondern können auch intern von der Gläubigerbank vorgenommen werden, die bei der Gewährung von Darlehen in der Regel eine Bonitätsbewertung der Unternehmen durchführen muss.

Für KMU enthält die Mitteilung besondere Regeln, mit denen das Beihilfeelement einer Garantie schnell ermittelt werden kann:

  • Feste, auf Bonitätsstufen beruhende Safe-Harbour-Prämien werden als marktkonform und damit beihilfefrei eingestuft. Bei niedrigeren Prämien können sie auch als Bezugsgröße zur Berechnung des Beihilfeäquivalents herangezogen werden. Die Safe-Harbour-Prämien dienen der Vereinfachung und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht angewandt werden, wenn sie meinen, dass niedrigerer Prämien marktkonform sind.
  • Selbst wenn kein Rating existiert – wie z. B. bei Start-up-Unternehmen – gilt eine jährliche Prämie von 3,8%.
  • Auf Regelungen kann pauschal eine Einheitsprämie angewandt werden, wenn die Garantiesumme je Unternehmen 2,5 Mio. Euro nicht überschreitet. Dies ermöglicht ein Risko-Pooling zugunsten geringwertiger Garantien für KMU.

Einen ausführlichen (leider nur englischsprachigen) Frage-/Antwort-Beitrag zum Thema bietet die Website der EU-Kommission.

(EU-Kommission/ml)