Neue Regeln für Schornsteinfeger verabschiedet

Am Freitag ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens im Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Es passt die bisherigen Regelungen an das europäische Recht an. Von den Auswirkungen sollen sowohl die Schornsteinfeger selbst als auch ihre Kunden profitieren, versichert die Regierung. Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2013, vorausgesetzt, das Gesetz passiert wie vorgesehen am 19. September 2008 den Bundesrat als letzte Hürde.

Laut Bundesregierung macht das Gesetz das Schornsteinfegerrecht europafest und öffnet das Handwerk dem Wettbewerb. Das käme vor allem den Verbrauchern zugute. Das Gesetz gebe aber auch den rund 20.000 Beschäftigten des Schornsteinfegerhandwerks eine neue Zukunftsperspektive. Ihnen würden sich neue Tätigkeitsfelder eröffnen, so die Regierung weiter.

Dagegen legte das Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerk schon im Vorfeld heftigen Protest ein (wir berichteten darüber). Den Bedenken, es könne bei einer vollständigen Aufhebung des Nebenerwerbsverbots zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, seien in dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz nun aber Rechnung getragen worden, beruhigen die verantwortlichen Politiker. Den Bezirksschornsteinfegermeistern seien in der Übergangszeit Wartungen an Anlagen im eigenen Bezirk noch verboten.

Diese Übergangszeit zwischen der Verabschiedung durch den Bundesrat und dem 31. Dezember 2012 soll unter anderem dazu dienen, den Schornsteinfegern vor dem endgültigen Verlust des Wettbewerbsschutzes den Aufbau ein zweiten Standbeins zu ermöglichen.

Die Befürworter erwarten sogar, dass von der Gesetzesänderung auch die Angehörigen des Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerks profitieren, da sie sich nach Ablauf der Übergangsfrist und dem Erwerb der entsprechenden Qualifikation ihrerseits mit dem Schornsteinfegerhandwerk selbständig machen könnten.

Das Gesetz sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümer in Zukunft grundsätzlich die Wahl haben, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes könne allerdings auf den Nachweis, dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, nicht verzichtet werden, begründet die Regierung ihr Festhalten am prinzipiellen Schornsteinfegermonopol. Damit die Haus- und Wohnungseigentümer feststellen können, ob ein Betrieb zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten berechtigt ist, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt werden, das über das Internet einsehbar sein wird.

Die Information, wann die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten durchzuführen sind, erhalten die Haus- und Wohnungseigentümer im Rahmen einer Feuerstättenschau, die alle 3 bis 4 Jahre in jedem Haushalt stattfinden wird, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser ist auch zuständig für die Durchführung der Bauabnahmen. Die Aufgabe, als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk tätig zu sein, wird künftig ausgeschrieben und jeweils für 7 Jahre vergeben.

(BMWi/ml)