Erweiterung des Verbraucherschutzes beschlossen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung eine Reihe europäischer Richtlinien in deutsches Recht um.

Die Gesetzesänderungen verbesserten das Schutzniveau für die Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen, verspricht Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das gelte zum Beispiel für Darlehen: Verbraucher müssen in Zukunft besser über den Vertragsinhalt informiert werden. Das – so hofft die Bundesministerin – schiebe unseriösen Lockvogelangeboten einen Riegel vor.

Außerdem werden laut Zypries die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinfacht sowie die Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr in Europa vereinheitlicht. „Davon profitieren die Kunden und die Zahlungsdienstleister“, glaubt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

1. Verbraucherdarlehen

  • Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der sog. Vertragsanbahnungsphase über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine Vertragsofferte zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichnet, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutern.
  • Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern er muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile abzuwägen.
  • Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten der Kreditabrede erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote von Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
  • Kündigung: Die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen werden neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.

Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend aufgehoben. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

2. Zahlungsdienste

Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten für Anbieter und Nutzer von Zahlungs¬dienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area/SEPA) wird es den Anbietern von Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).

Beispiele: Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.

Deshalb ist – was die Frage der Bezahlung angeht – der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr dafür, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen auch den grenzüberschreitenden Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern. Durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.

Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Künftig wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU unterschieden. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.

3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern – durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

(Wortlaut des Bundesjustizministeriums)

Als Nächstes muss der Bundestag die Gesetzesänderungen noch verabschieden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht. Vorausgesetzt, der Bundestag nickt die Gesetzesänderungen ab, können diese Ende Oktober 2009 in Kraft treten.

(BMJ/ml)