Neues Urteil zu irreführender Werbung

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Donnerstag über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan „20% auf alles“ angekündigten Rabattaktion entschieden (Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 122/06). Die  Baumarktkette „Praktiker “ führte mit diesem Slogan im Januar 2005 eine Rabattaktion durch. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte daraufhin die Baumarktkette auf Unterlassung. Sie vertritt die Auffassung, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig.Testkäufer hatten festgestellt, dass für vier der rund 70.000 Artikel des Baumarkts unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war.

Im Verfahren war unstreitig, dass die beklagte Kette für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war.

Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen und der Baumarktkette recht gegeben. Auch das Oberlandesgericht als zweite Instanz sah das so und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Erst der Bundesgerichtshof kam nun zu einer anderen Auffassung. Er hob das Berufungsurteil auf und verurteilte die Baumarktkette zur Unterlassung.

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung sei mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist, urteilten die Richter des BGH. Der Gesetzgeber wolle mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich berge.

Dieses zeige sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Die Verbraucher verstünden eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe (in der betreffenden Werbung war Tiernahrung explizit ausgeschlossen worden) ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass sie beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielen. Tatsächlich hat der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt.

(BGH/ml)

Urteile zum vorliegenden Fall:

  • LLG Saarbrücken, vom 10. Oktober 2005 – 7 II O 5/05
  • OLG Saarbrücken, vom 21. Juni 2006 – 1 U 625/05
  • BGH, vom 20. November 2008 – I ZR 122/06