Onlinehandel: Wertersatz bei Widerruf weiter eingeschränkt

Am gestrigen Dienstag wurde von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf zu Fragen des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften beschlossen, der für Online­händ­ler ein weiteres Kostenrisiko birgt. Demnach sollen Verbraucher für die Nutzung gekaufter, dann aber im Rahmen des Rechts auf Widerruf zurückgegebener Ware einen Wertersatz nur dann leisten müssen, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.

Damit soll gewährleistet werden, dass einerseits Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Andererseits soll aber ein Händler weiterhin für das Tragen teuerer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass mit anschließender Rückgabe auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen können.

Der Gesetzentwurf kommt einer Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach. Dieser hatte am 3. September 2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatz­richt­linie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können. Einen Anspruch auf Wertersatz hat der Europäische Gerichtshof aber in den Fällen für möglich gehalten, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.

Zu dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: „In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte in Ruhe ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf nichts anderes gelten. Daher ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher nun auch bei Fernabsatzgeschäften, die Ware in Ruhe anzusehen und zu prüfen. Das Recht zum Widerruf darf nämlich nicht dadurch entwertet werden, dass bereits für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zu zahlen ist.“

Den Regierungsentwurf kann hier im Internet nachgelesen werden.

(BMJ / ml)