Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Für die ELStAM-Einführung gelten neue Anweisungen

Über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hatte das MittelstandsWiki zuletzt im Dezember 2012 informiert. Allerdings wurde das Jahressteuergesetz 2013 und damit der neue § 52b EStG nicht wie geplant im Verlauf des Jahres 2012 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dem Startschreiben fehlt damit die Rechtsgrundlage.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte – wie berichtet – gemäß § 52b Abs. 5 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) den Starttermin der ELStAM in einem sogenannten Startschreiben bereits mitgeteilt. Das Schreiben enthielt Angaben zur Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens und den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch Ihr Unternehmen. Um die Lücke zu schließen, die durch die fehlende Gesetzesgrundlage entstanden ist, hat die Finanzverwaltung in einem neuen Erlass vom 19. Dezember 2012 (BMF-Schreiben IV C 5 – S 2363/0002-03) Folgendes angeordnet:

  1. Es bleibt beim bisherigen Starttermin (1. November 2012).
  2. Ihr Unternehmen muss grundsätzlich für laufenden Lohn das ELStAM-Verfahren anwenden.
  3. § 52b EStG neu ist zu beachten; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass das Jahressteuergesetz 2013 zu einem späteren Zeitpunkt in 2013 in Kraft tritt.
  4. Die im sogenannten ELStAM-Startschreiben enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 sind anwendbar. Die Seiten 9ff der Entwurfsfassung dieses Schreibens des BMF vom 2. Oktober 2012 (IV C 5 – S 2363/07/0002-03-/-2012/0813379) regeln Möglichkeiten der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen. Bitte bachten Sie dabei, dass für eine verzögerte Anwendung der ELStAM gemäß Ziffer 7 dieses Entwurfs die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter erforderlich ist. Lohnsteuerrechtlich ist Ihr Unternehmen nicht verpflichtet, die betriebsinterne Abstimmung zu dokumentieren; Aufzeichnungen im Lohnkonto sind nicht erforderlich. Damit keiner Ihrer Mitarbeiter einwenden kann, dass von ihm keine Zustimmung eingeholt wurde, empfiehlt sich gleichwohl die Einholung der Zustimmung in der (elektronischen) Personalakte zu dokumentieren.
  5. Für Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung des ELStAM wird auf § 39 EStG und das sogenannten ELStAM-Anwendungsschreiben verwiesen, das Einzelheiten regelt für die dauerhafte Anwendung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2013; auch dieses Schreiben gibt es auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage des Lohnsteuergesetzes 2013 nur als Entwurf (BMF-Schreiben, Stand 11. Oktober 2012 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03).

(Quelle: BMF/sw)