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Regierungsentwurf: Die Verjährung bei Steuerhinterziehung bleibt strittig

Spätestens seit dem Frühjahr 2014 war absehbar, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Zukunft spürbar teurer kommen dürfte. Nun hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt. Er unterscheidet sich allerdings in einem wichtigen Punkt von der Referentenfassung: Die strafrechtliche Verjährungsfrist für „einfache“ Hinterziehung soll weiter bei fünf Jahren liegen. Der Referentenentwurf hatte generell für alle Fälle von Steuerhinterziehung eine Strafverfolgungsverjährung von zehn Jahren vorgesehen.

Zu dieser Änderung haben sich bereits erste kritische Stimmen gemeldet, namentlich der Wirtschaftswissenschaftler und Juniorprofessur für Steuerwirkungslehre an der FU Berlin, Prof. Dr. Frank Hechtner, der in der Kabinettsvorlage einen offenen Widerspruch zu den im Mai getroffenen Beschlüssen von Bund und Ländern sieht. Die Verjährungsfrist ist in jedem Fall zu unterscheiden vom Offenlegungszeitraum, der ebenfalls zehn Jahre beträgt. Das heißt: Um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige zu kommen, muss man rückwirkend für zehn Jahre seine Bücher offenlegen:

„Nach § 376 Absatz 1 AO können Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren strafrechtlich geahndet werden. In allen anderen Fällen tritt die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre nach der Tatbeendigung ein.

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt hingegen sowohl für Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung als auch bei einfacher Steuerhinterziehung nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO zehn Jahre. […]“

(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung; Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 10)

Das Gesetz soll planmäßig zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Dann gelten anstelle von bislang pauschal 5 % gestaffelte Zuschläge: ab 25.000 Euro sind es 10 %, über 100.000 Euro sind es 15 % und ab 1 Mio. Euro werden 20 % Zuschlag fällig. Außerdem kommen Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. hinzu. Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. (Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung/red)