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Klarnamenpflicht: Facebook muss vorläufig keine Pseudonyme dulden

Facebook hat sich erfolgreich gegen die Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar gewehrt, Benutzerkonten unter einem Pseudonym zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Eilantrag der Facebook Ireland Limited stattgegeben (Az. 15 E 4482/15): Zwar schreibe das deutsche Recht Dienstanbietern vor, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen.

Es sei aber sei das Recht desjenigen EU-Mitgliedstaates anzuwenden, „mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei“, in diesem Fall also Irland. Hintergrund des Rechtsstreits war die Beschwerde einer Nutzerin, deren Konto Facebook wegen der Verwendung eines Pseudonyms gesperrt hatte. (Quelle: Justiz Hamburg/db)