Betriebsrat, Teil 1

Arbeitnehmervertretung mit Sonderrechten

Von der Fachredaktion anwalt.de

Wenn es um Unternehmensfusionen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Entlassungen geht, hat der Betriebsrat bekanntermaßen ein gewisses Mitspracherecht. Die Bandbreite der Zuständigkeit geht von der Kurzarbeit, über Betriebsverlegungen bis zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen.

Doch wie weit reicht seine Macht wirklich? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen und welche Regeln müssen bei der Einsetzung eines Betriebsrates beachtet werden?

Mittler zwischen oben und unten

Die gesetzlichen Grundlagen zur Wahl des Betriebsrates und seines Aufgabenbereiches finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus bestimmen andere Arbeitsgesetze weitere Aufgaben des Betriebsrates, z.B. sein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen (KSchG).

Gemäß § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat

„vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“
Mandat nach Gewissen
Der Betriebsrat wird zwar häufig als Ver­treter der Arbeit­nehmer an­gesehen, ist aber in Wahr­heit nicht an Wei­sungen der Arbeit­nehmer gebunden. Er ist ledig­lich Reprä­sentant der Belegschaft.

Damit wird deutlich, dass ein Betriebsrat in erster Linie als Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber fungiert. Er muss also beim Arbeitgeber Anfragen, Wünsche und Forderungen der Beschäftigten vorbringen und mit ihm, wenn möglich, darüber einen Kompromiss erzielen.

Eiserne Mitsprache

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer als Arbeitgeber ein weites Feld an Entscheidungsautonomie zuzugestehen ist; er ist derjenige, der letztlich die Unternehmensziele festlegt und konkrete Entscheidungen im Firmenalltag trifft. Daher ist die Macht des Betriebsrates begrenzt. Dennoch ist er keineswegs ohne Mittel.

Serie: Betriebsrat
Teil 1 sagt, bei welchen Ent­schei­dun­gen die Be­leg­schafts­ver­tretung mit­reden oder wider­sprechen kann. Teil 2 geht näher auf die Wahlen und die Sonder­rechte für Be­triebs­rats­mitglieder ein.

Zustimmungsrechte

Den größten Einfluss hat der Betriebsrat, wenn Entscheidungen des Arbeitgebers von seiner Zustimmung abhängig sind, z.B. bei den Personalfragebögen oder persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen gemäß § 94 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat dem Unternehmen die Zustimmung, kann dieses wiederum die Einigungsstelle anrufen, deren Entschluss dann die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. Die Einigungsstelle besteht je zur Hälfte aus Personen, die von Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberseite berufen werden, sowie einem unabhängigen Vorsitzenden (§§ 76 ff. BetrVG).

Wichtig!
Durch den Wider­spruch des Betriebs­rats wird eine Kündi­gung zwar nicht un­wirksam, aber wenn ordnungs­gemäß Kündigungs­schutz­klage er­hoben wurde, hat der Arbeit­nehmer bis zum Ende des Gerichts­verfahrens einen Weiter­beschäftigungs­anspruch gegen­über dem Arbeitgeber.

Widerspruchsrechte

Darüber hinaus steht dem Betriebsrat mit bestimmten Widerspruchsrechten ein Mitbestimmungsrecht zu, das insbesondere bei Kündigungen zum Tragen kommt. Dabei kann es sich sowohl um verhaltensbedingte als auch betriebsbedingte Kündigungen handeln. Darüber muss der Betriebsrat zuvor informiert werden.

Kommt der Betriebsrat zu dem Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen, muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen und kann der Kündigung widersprechen (§ 102 BetrVG).

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Weitere Fragen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen kann, sind Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Betriebsordnung, Urlaub, Prämiensätze, Zielvereinbarungen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.

Weiche Mitbestimmung

Beratungsrecht

Wesentlich weniger Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat über das ihm zustehende Beratungsrecht. Es bedeutet lediglich, dass bei einer bestimmten Arbeitgeberentscheidung der Betriebsrat in die Beratung und Verhandlung mit einzubeziehen ist; z.B. hat er ein Beratungsrecht gemäß § 85 BetrVG, wenn es um Beschwerden von Mitarbeitern geht.

Anhörungsrecht und Vorschlagsrecht

Deutlich schwächer ist die Position des Betriebsrates, wenn es um sein Recht geht, gehört zu werden oder selbst Vorschläge einzubringen (§ 86a BetrVG), z.B. dann, wenn er die Meinungen der Belegschaft dem Unternehmen zur Kenntnis bringt.

Informationsrecht

Schließlich ist noch das Informationsrecht des Betriebsrats zu erwähnen. Danach muss das Unternehmen den Betriebsrat informieren, wenn dieser die Information zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, etwa gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG.

Wer wahlberechtigt und wählbar ist und welche Sonderrechte Betriebsratsmitglieder genießen, führt Teil 2 dieser Serie aus.

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