Geringwertiges Wirtschaftsgut

Abschreibung am Stück

Von Barbara Wenz

Beim Kauf eines betrieblich genutzten Bürotisches, einer Lampe oder einer Digitalkamera bestand bislang die Wahlmöglichkeit, die Höhe der Ausgabe im gleichen Jahr der Anschaffung steuermindernd als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) voll abzuschreiben, während alle anderen Gegenstände aus dem Anlagevermögen immer nur verteilt auf die Jahre ihrer Nutzung abgesetzt werden können.

Wesentlich für die Einstufung als GWG ist dabei allerdings, dass solche Gegenstände selbstständig einsetzbar sind und nicht mithilfe anderer Geräte betrieben werden: Bei PC-Monitoren oder Druckern etwa sieht das Finanzamt diese Voraussetzung nicht gegeben. Ferner sollen die Anschaffungskosten mindestens 60 Euro netto und höchstens 410 Euro netto betragen. Für die GWG muss ein eigenes Bestandsverzeichnis geführt werden.

Seit dem 1. Januar 2008 änderten sich jedoch durch die Unternehmenssteuerreform einige wichtige Kriterien: Der Höchstbetrag für die Anschaffungskosten eines GWG wurde auf 150 Euro netto gesenkt. Außerdem gibt es nun kein Wahlrecht mehr zwischen der Möglichkeit, sofort abzuschreiben oder zu verteilen: Seit 1. Januar 2008 müssen solche Anschaffungen, wenn sie die sonstigen Bedingungen für GWG erfüllen, für das entsprechende Jahr ihrer Anschaffung voll abgeschrieben werden.

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