Tag der offenen Tür

Museumslandschaft ohne Kundenkontakt

Von der Fachredaktion anwalt.de

Haben Sie schon einmal mit dem Gedanken gespielt, für Ihre Kunden einen Tag der offenen Türe zu veranstalten? Dann sollten Sie einige Punkte beachten, gerade wenn Sie im Einzelhandel tätig sind. Denn bei Verstößen gegen die Ladenschluss– bzw. Ladenöffnungsgesetze drohen Geldbußen und auch wettbewerbsrechtliche Konflikte mit der Konkurrenz sind möglich. Die folgenden rechtlichen Fallstricke sollten Sie kennen, damit der Tag der offenen Tür nicht zum finanziellen Desaster wird.

Keine Beratung, kein Verkauf

Ein Tag der offenen Tür kann grundsätzlich ohne Genehmigung des Gewerbeamtes erfolgen. Unverzichtbare Bedingung ist allerdings, dass bei der Veranstaltung keinerlei Geschäftsverkehr stattfindet. Der Tag der offenen Tür ist ein reiner Schautag, also eine besondere Form der Warenauslage, vergleichbar mit der Auslage in einem Schaufenster. Sie dürfen ihre Waren zwar zeigen, aber z.B. keine Verkaufsgespräche führen, keine Bestellformulare anbieten und auch keine Geschäftsabschlüsse vorbereiten. Die Grundregel lautet: Besichtigung ja, aber ohne Beratung und Verkauf.

Es darf also keine Kundenberatung stattfinden, keine Anprobe von Kleidern und auch keine Produktpräsentation. Unzulässig sind zudem Gerätevorführungen und Probefahrten. Die Auslage von Prospekten ist grundsätzlich rechtens – aber nicht, wenn sie ein Bestell- oder Reservierungsformular enthalten.

Eindeutig in der Ankündigung

Schon bei der Vorbereitung ist auf die strikte Trennung des regulären Geschäfts vom Tag der offenen Tür zu achten. Als rechtliche Fallstricke können sich hierbei besonders Ankündigungen in der Werbung erweisen. Denn es muss bereits in der Anzeige, im Newsletter oder auf den Handzetteln ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass am Tag der offenen Tür keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.

Hier zwei Beispiele für solche Formulierungen, die immer in der Werbung aufzunehmen sind:

  • „Sonntag: Tag der offenen Tür – keine Beratung, kein Verkauf“;
  • „Keine Beratung und kein Verkauf außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten“.
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Nicht ausreichend sind etwa Hinweise wie

  • „Sonntag Besichtung von 10 bis 12 Uhr“ oder
  • „Öffnungszeiten: … sonntags von 10 bis 17 Uhr (nur Besichtigung)“.

Die Mannschaft weiß von nichts

Die strikte Abgrenzung zu Beratung und Verkauf gilt auch beim Personaleinsatz: Für die Beaufsichtigung der Waren und des Geschäfts sollte man ausschließlich neutrale, externe Personen einsetzten. Auf keinen Fall darf Beratungs- und Verkaufspersonal am Tag der offenen Tür eingesetzt werden – außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist für Verkäufer Kundenkontakt tabu.

Fazit: Unter den Augen der Mitbewerber

Bei gewerberechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Geschäftsaktionen ist oft viel juristisches Fingerspitzengefühl gefragt. Im konkreten Fall kann es daher nicht schaden, bei der Vorbereitung eines Tags der offenen Tür den Rat eines Rechtsbeistands einzuholen – bevor es die Konkurrenz tut, die solche publikumswirksamen Events meist eifersüchtig mitverfolgt.

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