Abmahnung per E-Mail: Wann der Spam-Ordner als Posteingang gilt

Nämlich dann, wenn der Müllfilter eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung blockiert und gar nicht zustellt, sondern verschwinden lässt. Dass der Empfänger damit keine Chance mehr hatte, auf die wichtige Post zu antworten, ließ die Hamburger Richter kalt. Die Fachredaktion anwalt.de kommentiert das Urteil.

Gefiltertes gilt als zugestellt

Von der Fachredaktion anwalt.de

Die Zeiten, in denen man sich im Geschäftsverkehr auf Spamfilter und Firewall verlassen konnte, sind vermutlich vorbei. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg sollte man sicherheitshalber sogar die Spam-Mails kontrollieren. Denn auch bei einer solchen Post könnte es sich um eine Abmahnung durch Mitbewerber handeln. Und diese muss man unter Umständen als wirksam zugegangen gegen sich gelten lassen.

Im konkreten Ausgangsfall wurde wegen eines Eintrags auf einer Internet-Seite eine Abmahnung per E-Mail verschickt. Der Versender setzte einen Kollegen dabei ins BCC, der später eidesstattlich versicherte, dass ihm die E-Mail zugegangen war. Doch beim Adressaten kam die Abmahnung nicht an, weil sie über die Firewall vor dem Postfach ausgefiltert und blockiert wurde. Obwohl der Empfänger wegen der Firewall keine Chance hatte, Kenntnis von der E-Mail zu erhalten, sahen die Hamburger Richter die Abmahnung als wirksam zugegangen an.

Beweispflicht bei Gnadenpost

Dass hier andere Regeln gelten als bei einem Schreiben anderer Art, liegt an der speziellen Bedeutung der Abmahnung im Rechtsverkehr: Durch eine Abmahnung erhält der Abgemahnte quasi die Gelegenheit, die Angelegenheit kostengünstig zu regeln. Nach Ansicht des Landgerichts ist eine Abmahnung als „Wohltat des Schuldners“ zu betrachten. Aus diesem Grund trägt der Abgemahnte als Adressat die Beweislast dafür, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist.

Über Abmahnungen entscheiden Unternehmer
Ohne juristischen Beistand geht immer weniger. Umso nachdrücklicher dürfen Firmenlenker darauf bestehen, dass geschäftliche Entscheidungen ihre Entscheidungen sind. In seinem Kommentar beklagt Michael J.M. Lang eine Unternehmenskultur, die jeden konfliktträchtigen Umgang mit Kunden, Partnern und Medien routinemäßig der Rechtsabteilung übergibt. Er steht auf dem Standpunkt: Wie Firmen im Einzelfall auf eine Rechteverletzung reagieren, ist Teil der unternehmerischen Verantwortung.

Hinzu kommen die technischen Besonderheiten bei E-Mails. Grundsätzlich gilt eine Willenserklärung als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Adressaten gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Bei E-Mails ist von einem Zugang auszugehen, wenn sie an eine vom Empfänger verwandte E-Mail-Adresse geschickt wurde und in der Mailbox des Empfängers angekommen ist. Zugegangen ist sie zu dem Zeitpunkt, in dem üblicherweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann, also in der Regel innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen.

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Fazit: Spam ist im Kenntnisbereich

Mit dem Zugang der Kontroll-E-Mail und weil keine Mailserver-Systemmail (z.B. wegen fehlerhafter Adressierung oder voller Mailbox des Empfängers) einging, ist es höchst wahrscheinlich, dass die E-Mail ebenso an anderer Stelle angekommen ist. Schließlich gehen auch Schriftstücke während Urlaub oder Krankheit rechtswirksam zu, wenn mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.

Wichtig!
Die rechtliche Bewertung kann nicht ohne weiteres auf Schreiben und Erklärungen anderer Art übertragen werden. Hier kommt es bei der Beurteilung, ob Absender oder Empfänger das Risiko für den Zugang der Erklärung zu tragen haben, stets auf den jeweiligen Einzelfall an.

Zwar wurde im vorliegenden Fall die E-Mail wegen der Firewall nicht direkt in der Mailbox des Empfängers, aber an anderer Stelle in seinem Machtbereich gespeichert. Das reichte für den Zugang aus, da unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte, so das Landgericht Hamburg (Urteil vom 7. Juli 2009, Az. 312 O 142/09).

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