Werkabnahme unter Vorbehalt: Was bei einer Werkabnahme unter Vorbehalt gilt

Bei Bauleistungen kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart ist. Benennt der Vertrag bestimmte Einbaugeräte (und keine „gleichwertiger Art“), hat der Handwerker auch diese Geräte zu verwenden. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf Lohn, wie Sandra Voigt von anwalt.de am aktuellen Fall erläutert.

Für die falsche Leistung gibt es keinen Lohn

Von Sandra Voigt, anwalt.de

Welche Leistung ein Handwerker erbringen muss, ergibt sich vorrangig aus dem Werkvertrag. Hält er sich nicht an die vertraglichen Vereinbarungen, liegt ein Sachmangel vor. Das ist z.B. der Fall, wenn der Handwerker elektrische Geräte eines bestimmten Herstellers ins Haus bauen soll – tatsächlich aber anderes Equipment verwendet. Kann der Handwerker dann trotzdem seinen Werklohn verlangen?

Ein Handwerker baut andere Geräte ein

Im Rahmen eines Hausbaus holte der Bauträger bei einem Handwerker ein Angebot zwecks „Lieferung und Montage eines Kühlraums nebst Kühlmaschineneinrichtung“ ein und schickte ihm ferner das Alternativangebot eines Konkurrenten zu. Dieses schickte der Handwerker samt der handschriftlichen Ergänzung wieder an den Bauträger zurück, wonach „alle dort genannten Teile“ in seinem eigenen Angebot enthalten seien. In der darauffolgenden Auftragserteilung wies der Bauträger noch einmal darauf hin, dass der Handwerker die Geräte verwenden müsse, die im Alternativangebot des Konkurrenten ausdrücklich benannt wurden. Dennoch baute der Handwerker kurze Zeit später die Elektrogeräte anderer Hersteller ein.

Im Abnahmeprotokoll wies der Kunde darauf hin, dass andere Geräte verwendet worden seien, als zuvor vereinbart worden war, und setzte eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Wenig später verlangte er den Nachweis der Gleichwertigkeit der gewünschten und der tatsächlich eingebauten Geräte, da der Bauherr mit Letzteren nicht einverstanden sei. Der Handwerker dagegen bestritt, überhaupt zur Lieferung und Montage bestimmter Geräte verpflichtet gewesen zu sein, hielt die von ihm verwendeten aber zumindest für gleichwertig. Darüber hinaus sei bereits eine Abnahme erfolgt. Der handschriftliche Zusatz im Protokoll stelle schließlich nur einen Vorbehalt und gerade keine Abnahmeverweigerung dar. Darüber hinaus seien Gewährleistungsansprüche des Bauträgers verjährt.

Er klagte daraufhin die vereinbarte Vergütung ein. Das zuständige Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, der eine Gleichwertigkeit der gelieferten und vereinbarten Geräte jedoch verneinte.

Keine Erfüllung, keine Nachbesserung, keine Abnahme

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnte mangels Fälligkeit einen Anspruch des Handwerkers auf Lohn ab (Urteil vom 10. Februar 2015, Az.: 3 U 317/13).

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Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass die Vertragsparteien durchaus die Lieferung und Montage bestimmter Geräte vereinbart hatten. Allerdings wäre eine Abnahme trotz der Montage anderer Geräte möglich gewesen, wenn der Kunde diese als vertragsgerecht anerkannt hätte.

Das war aber nicht der Fall: Der Bauträger bemängelte die Lieferung und Montage der falschen Geräte und verlangte Nachbesserung bzw. den Nachweis der Gleichwertigkeit. Die Abnahme erfolgte daher unter Vorbehalt – sie sollte nur wirksam sein, falls die verwendeten Geräte mit den gewünschten gleichwertig sind. Eine Gleichwertigkeit der Geräte war aber laut Sachverständigem, etwa wegen unterschiedlicher Leistungswerte, gerade nicht anzunehmen. Auch hatte der Handwerker nicht nachgebessert. Daher lag (noch) keine wirksame Abnahme vor – und damit auch kein Werklohnanspruch des Handwerkers.

Letztendlich hielt das OLG die Gewährleistungsansprüche noch nicht für verjährt: Gemäß § 13 IV Nr. 1, 3 VOB/B 2009 verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken innerhalb von vier Jahren ab der Abnahme. Die stand vorliegend aber noch aus – die Verjährungsfrist hatte daher noch nicht zu laufen begonnen.

Fazit: Abschlag für vertragsgemäße Leistungen

Zwar hat das Gericht einen Anspruch des Handwerkers auf Werklohn aufgrund einer Schlussrechnung abgelehnt. Allerdings können Handwerker in einer solchen Situation unter Umständen eine Abschlagszahlung verlangen. Dafür gilt aber grundsätzlich, dass nach Fertigstellung der Arbeiten sowie der Stellung einer Schlussrechnung eine vereinbarte Abschlagzahlung nicht mehr verlangt werden darf.

Die Forderung einer Abschlagszahlung ist somit nur dann denkbar, wenn die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs allein mangels Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit des Werks nicht eintritt und somit auch nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen nicht vergütet werden würden. An Letzteren fehlte es im vorliegenden Fall jedoch, sodass der Handwerker auch eine Abschlagszahlung nicht verlangen konnte.

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