Arbeitsrecht im Kita-Streik: Was ein Kita-Streik für arbeitende Eltern bedeutet

Im Moment müssen sich Unternehmen und ihre Mitarbeiter auf diverse Streiks einrichten. Außer den Lokführern befinden sich vielerorts auch die Kitas im Arbeitskampf. Eltern, die zur Arbeit müssen, stellt das vor heftige Probleme. Sabine Wagner erklärt, was dabei arbeitsrechtlich zu beachten ist.

Eltern ohne Ersatzbetreuung bleiben zu Hause

Von Sabine Wagner

Streiks können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer empfindlich treffen – auch dann, wenn das eigene Unternehmen, der eigene Arbeitgeber von der jeweiligen Arbeitsniederlegung gar nicht direkt betroffen ist. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Mitarbeiter aufgrund von Streiks zu Hause bleiben müssen, um die Kinder zu betreuen, oder wenn Kitas und Zugfahrpläne den Tagesablauf komplett über den Haufen werfen?

Ein Beispiel, wie es tausendfach vorkommt: die Teilzeitkraft, die vom Streik im öffentlichen Nahverkehr „nur“ insofern betroffen ist, als sie sich gleich nach dem Eintreffen in der Arbeit wieder auf den Heimweg machen müsste, um ihr Kind rechtzeitig vom Kindergarten abzuholen.

Ausfall ohne eigenes Verschulden

Ob betroffene Mitarbeiter in solchen Fällen zu Hause bleiben dürfen – und wenn ja, mit welchen Konsequenzen –, lässt sich relativ klar beantworten: Bei einem Streik von Lehrern oder Kitas darf ein Elternteil unter den Voraussetzungen zu Hause bleiben,

  • dass es während des Streiks keine Notfallbetreuung in der Einrichtung gibt und
  • dass keine kurzfristige Betreuung durch Verwandte, Bekannte etc. organisiert werden konnte und
  • dass das Alter des Kindes es erforderlich macht, dass ein Elternteil zu Hause bleibt. (Faustregel: Grundschulkind ja, Oberstufenschüler nein; Mittelstufe kommt darauf an.)

Erst dann ist ein Elternteil berechtigt, zu Hause zu bleiben, ohne eine Abmahnung oder gar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu riskieren. Die Mitarbeiter haben den Arbeitgeber im konkreten Fall so schnell wie möglich zu informieren und dabei zu erklären, warum sie nicht zur Arbeit kommen können.

Fazit: Kurzfristig mit Lohnfortzahlung

Gemäß § 616 S. 1 BGB (vorübergehende Verhinderung) haben die Mitarbeiter nur dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Streik kurzfristig angekündigt wurde. Bei längerfristig angekündigten Streiks haben die Mitarbeiter ausreichend Zeit gehabt, eine alternative Betreuung zu organisieren, sodass die Voraussetzung des § 616 BGB („ohne sein Verschulden“) nicht mehr gegeben ist. Ein am Freitag für Dienstag angekündigter Streik wird dabei noch als kurzfristig angekündigt eingestuft.

Sofern sich die Streiks über einen längeren Zeitraum hinziehen, entfällt das Kriterium „kurzfristig“, da der Mitarbeiter hier Zeit hat, eine alternative Betreuung zu organisieren.

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