Muster für die Widerrufsbelehrung: Neue Fernabsatzvorlage verspricht Besserung

Internet-Händler brauchen eine absolut saubere Widerrufsbelehrung. Die gibt es als Muster vom Ministerium, künftig sogar mit Herstellergarantie: Wer sie glatt übernimmt, soll sicher bleiben. Die erste Fassung hatte sich nämlich selbst belehren lassen müssen.

Das Vorbild legt nach

Von Sabine Philipp

Käufe am Telefon oder per Internet wieder rückgängig zu machen, bleibt eine heikle Sache. Zuletzt trat mit dem 4. August 2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft, mit dem das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf Dienstleistungen geändert wurde. Passend dazu gibt es wieder einmal neue Vorlagen für die Musterwiderrufsbelehrung.

Das Muster für die Widerrufsbelehrung in der seit dem 4. August 2009 geltenden Fassung (Download als PDF) ist nämlich keineswegs das erste.

Wichtig! Seit 13. Juni 2014 hat sich die Rechtslage geändert, als das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft trat, das auch die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu fasste.

Muster ohne Wert

Zuerst wollte das Bundesjustizministerium selbst mit gutem Beispiel vorangehen und gab Internet-Händlern gleich eine Muster-Widerrufsbelehrung an die Hand. Prompt stellte sich heraus, dass die Vorlagen nicht haltbar waren.
Seit 1. April 2008 gab es daher mit der neuen BGB-Informationspflichtenordnung auch neue Musterexemplare für die Widerrufsbelehrung. Ein Jahr später sind auch die bereits veraltet. Bleiben Sie also am Ball. Denn Vorsicht ist noch immer angesagt, denn freilich bleibt es im E-Commerce unbedingt wichtig, den Kunden über sein Recht auf Widerruf aufzuklären.

Was bisher geschah

Die Vorgeschichte entbehrt nicht einer gewissen Komik: Da ein Nichtjurist bei Geschäften auf dem Wege des Fernabsatzes, wo strenge Regeln gelten, nur schwer durchblickt, hatte das Bundesjustizministerium kleinen Online-Händlern eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt. Wie praktisch! Bei der Verwendung sollten die Verkäufer auf der sicheren Seite sein. – Theoretisch.

In Wirklichkeit sah es aber so aus, dass verschiedene Gerichte ein Haar in der Suppe fanden und die Widerrufsbelehrung für gesetzwidrig erklärten. Stein des Anstoßes war das zweiwöchige Widerrufsrecht, das dem Kunden laut diesem alten Mustertext zustand. Allerdings galt diese Frist nur, wenn die Belehrung schon beim Kauf in Textform vorlag. Das war z.B. nicht der Fall, wenn sie nur auf der Webseite abrufbar war. Lag die Widerrufsbelehrung aber erst dann vor, wenn die Ware geliefert wurde, verlängerte sich das Widerrufsrecht auf einen Monat.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Das Hauptproblem war aber, dass eine ungültige Widerrufsbelehrung verschickt wurde. Dadurch konnte nicht nur der Kauf rückgängig gemacht werden. Findige Anwälte durften die Internet-Händler nach Lust und Laune verklagen.

Um eine endgültige Klärung zu erwirken, unterstütze daher der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) einen Musterprozess mit einem betroffenen eBay-Händler vor dem Landesgericht Berlin. Er wurde zwar in der ersten Instanz verloren, aber selbst die Richter hielten in der mündlichen Verhandlung die Klägerposition für gut begründet und nachvollziehbar. Parallel zu diesem Musterverfahren drängte der DIHK beim Gesetzgeber auf Abhilfe, unterstützt von BITKOM und anderen Betroffenen. Denn schließlich könne es nicht sein, dass ein kleiner eBay-Händler schlauer sein müsse als der Gesetzgeber selbst.

Vorsicht Fußangeln!

Daraufhin verfasste das Bundesjustizministerium die – mittlerweile abermals überholte – neue Mustererklärung, die mehr Rechtssicherheit bringen sollte. Sie war zwar einfacher, konnte mit ihren vielen Fußnoten aber trotzdem verwirren. Dasselbe gilt leider auch von der aktuellen Vorlage. Abhilfe kann am besten Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) schaffen. Dort hat man verschiedene Widerrufserklärungen für die unterschiedlichsten Einsatzmöglichkeiten im Sortiment. Außerdem sitzen dort fitte Leute, die das Gesetz kennen und die Sie gerne ausgiebig befragen können. Auch wenn Sie schon böse Post von Profiabmahnern bekommen haben und sich unsicher sind, was konkret zu tun ist.

Im Zweifel stehen lassen

Auch wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der neuen Vorlagen haben – verändern Sie bloß nichts am Widerrufsmuster! Denn dann können Sie sich nicht mehr auf den Gesetzgeber berufen, sondern müssen die volle Verantwortung für die neuen Passagen übernehmen. Sollten Sie Falsches hineinschreiben, dürfen sich die Abmahnprofis wieder die Hände reiben.

Fazit: Sofort handeln

Tauschen Sie die alten Texte auf Ihrer Website also am besten sofort aus und ersetzen Sie Ihre alte oder verbesserte Widerrufsbelehrung durch die ganz aktuelle Version. Damit dürften Sie auf der sicheren Seite sein – vorerst.

Nützliche Links

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen findet man im Volltext beim Bundesanzeiger im Bundesgesetzblatt 2009, Teil 1, Nr. 49, S. 2413 ff. Das im Zuge der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung neue Muster für die Widerrufsbelehrung (in der seit dem 4. August 2009 geltenden Fassung) (als PDF) gibt es online beim Bundesjustizministerium.