Betriebsrat, Teil 2

Ehrenamtlich unkündbar

Von der Fachredaktion anwalt.de

Da der Betriebsrat verpflichtet ist, zum Wohle der Arbeitnehmer zu handeln, hat dies Folgen für die Wahlberechtigung und Zusammensetzung des Betriebsrates. Ausschließlich Arbeitnehmer gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können einen Betriebsrat wählen und in den Betriebsrat gewählt werden.

Aufgrund der Interessenlage sind damit Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder von Personengesellschaften, Ehegatten des Arbeitgebers, Prokuristen und insbesondere leitende Angestellte weder wahlberechtigt noch wählbar. (Leitende Angestellte werden innerbetrieblich durch den so genannten Sprecherausschuss vertreten, der die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber regelt.)

Die Größe des Betriebsrates insgesamt, also die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, die im Betrieb beschäftigt sind (§ 9 BetrVG).

Betriebsratswahlen

Ein Betriebsrat kann regulär in Betrieben ab mindestens fünf regulär beschäftigten, volljährigen Arbeitnehmern gewählt werden. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, die mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden oder Mitarbeiter in Elternzeit, wenn für sie kein Ersatz eingestellt wurde. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, also auch Zeitarbeiter, die in der Firma mindestens drei Monate eingesetzt sind.

Serie: Betriebsrat
Teil 1 sagt, bei welchen Ent­schei­dun­gen die Be­leg­schafts­ver­tretung mit­reden oder wider­sprechen kann. Teil 2 geht näher auf die Wahlen und die Sonder­rechte für Be­triebs­rats­mitglieder ein.

Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, außer sie haben ihr Recht auf öffentliche Wählbarkeit verloren, etwa weil sie vorbestraft sind. Kandidat ist, wer mindestens ein Zwanzigstel aller Stimmen erhalten hat, von mindestens drei Wahlberechtigten bzw. zwei (bei Betrieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten) gewählt wurde und jedenfalls wenn er 50 Stimmen erzielen konnte. Ein vereinfachtes Verfahren ist für Kleinbetriebe in § 14a BetrVG vorgesehen.

Die Wahl wird vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt. Dabei wird in geheimer, unmittelbarer Wahl aufgrund des Verhältnis- und Mehrheitswahlrechts ein Betriebsrat bestimmt (§ 14 BetrVG). Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt vier Jahre. Ausnahmen gelten etwa, wenn Betriebe veräußert, gespalten oder fusioniert werden.

Schutz und Sonderrechte

Bei der Betriebsratsmitgliedschaft handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so dass für die Tätigkeit kein Entgelt gezahlt wird. Deshalb – und wegen ihrer besonderen Stellung – genießen Betriebsratsmitglieder zahlreiche Sonderrechte, die ihnen einerseits die Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des Betriebes ermöglichen und andererseits ihre Unabhängigkeit vom Arbeitgeber stärken sollen. Als Beispiele seien hier nur genannt:

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  • der Entgeltschutz (Arbeitslohn trotz Tätigkeit für Betriebsrat – § 37 BetrVG),
  • der Tätigkeitsschutz (keine niederen oder zu anspruchsvolle Aufgaben, keine Strafversetzung),
  • der Weiterbildungsschutz (Freistellungsanspruch für Fortbildungsmaßnahmen) und schließlich
  • der Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, der nur eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässt.

Einige dieser Sonderrechte bestehen nicht nur während der Dauer der Betriebsratsmitgliedschaft, sondern entfalten auch Nachwirkungen für die Zeit danach. Der Entgeltschutz besteht z.B. über ein Jahr fort, der Kündigungsschutz ebenfalls und der Tätigkeitsschutz für bis zu zwei Jahre (bei drei Amtszeiten in Folge).

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