Gebrauchte Software: Wie riskant gebrauchte Volumen­lizenzen sind

Angefangen hat alles mit einer einer scheinbar simplen Meinungs­verschiedenheit, aus der sich ein hart­näckiger Rechts­streit entwickelte. Das Ober­landes­gericht Düsseldorf hat in letzter Instanz nun die Frage zur Auf­spaltung von Volumen­lizenzen bei gebrauchter Software ein Stück weiter geklärt.

Adobe-Volumenlizenz ist nicht gleich Microsoft-Volumenlizenz

Von Axel Oppermann, Buying|Butler

Wir befinden uns im Jahr 2016. Die ganze IT-Welt spricht von Cloud, Analytics und Mobility. Die ganze IT-Welt? Nein! Einzelne Gebraucht­händler, Berater und Lizenz­experten diskutieren, streiten und beharken sich seit Jahren unter­einander und mit den Software-Herstellern. Ihr Ziel: Einen für den Anwender – für uns alle – rechts­sicheren Raum für gebrauchte Software zu gestalten; einen freien und liberalen Markt. In einer jüngst vor deutschen Gerichten ausge­tragenen Aus­einander­setzung zwischen dem Händler usedSoft und dem Lizenz­berater U-S-C konnte abermals im Sinne der Anwender ein Stück Rechts­sicherheit hergestellt werden.

Hintergrund des Streitfalls

Die U-S-C GmbH mit Sitz in München, ein etablierter Lizenzberater, handelt auch mit gebrauchter Software. Als unabhängiger Lizenzgutachter führt U-S-C für Microsoft- und Adobe-Kunden Lizenz-Audit-Vorbereitungen, Software Asset Management (SAM) und herstellerübergreifende Lizenz-Workshops durch. In diesem Kontext betreibt das Unternehmen auch einen Blog zur Marktinformation. Im Januar 2015 wurde als Reaktion auf das Adobe-BGH-Urteil ein Beitrag mit der Überschrift veröffentlicht: „Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumenlizenzen“. Darin warnt die U-S-C vor einem „Pauschal-Verständnis“ der Aufspaltung von Volumenlizenzen, da es sich bei betreffender Adobe-Lizenz um eine bloße Bündelung von Einzellizenzen handele, die seit dem Adobe-Urteil unstreitig aufgespalten werden dürfen. Ein Praxisbeispiel untermauerte die Argumentation des Beitrags.

Auch die ebenfalls in der bayerischen Landeshauptstadt ansässige usedSoft Deutschland GmbH ist am Markt für Gebrauchtsoftware vertreten. Der Gebrauchtsoftware-Händler vertritt jedoch unter anderem in diesem speziellen Sachverhalt eine vom Lizenzspezialisten U-S-C abweichende Position.

So sah usedSoft in diesem Beitrag eine unwahre und schädigende Tatsachenbehauptung, die für seine Kunden irreführend sei. Die Aussagen der U-S-C seien eine unzulässige Behinderung des Mitbewerbers und schränke den Warenabsatz von usedSoft erheblich ein – sicherlich einer der schwersten Vorwürfe innerhalb des Wettbewerbsrechts gegenüber einem Mitbewerber.

UsedSoft verlor zwar bereits 2015 vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 5. August 2015 Az. 12 O 76/15) mit der Begründung, dies sei eine zulässige Meinungsäußerung. Doch usedSoft war der Ansicht, dies sei keine bloße Meinungsäußerung, sondern eine bewusste falsche Tatsachenbehauptung und ging daher in die nächste Instanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf, um seine Ansicht durchzusetzen.

Ein ganz normaler Streitfall also. Oder doch nicht?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hatten das Glück, am Oberlandesgericht (OLG) auf einen unerwartet motivierten, versierten und interessierten Richter zu treffen, der die Berufung im Rahmen einer Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer unlauteren Irreführung nicht einfach nur so en passant abwies, sondern in einer fachlich und sachlich wegweisenden Urteilsbegründung für Rechtssicherheit sorgte (Urteil vom 12. Juli 2016, Az. 20 U 117/15).

Der Richter kommt zu dem Schluss – und hier wird es für Anwender grundsätzlich interessant –, dass ein die Aufspaltung von Adobe-Lizenzen betreffendes Urteil nicht auf das von U-S-C eingebrachte Praxisbeispiel, das die Handhabung von Microsoft Office thematisiert, übertragbar ist; dass eine Verallgemeinerung in der Regel nicht so ohne Weiteres möglich ist. Und diese Entscheidung ist endgültig, eine Revision ist nicht zugelassen.

Klartext für Anwenderunternehmen

Bei dem erwähnten „Adobe-Urteil“ ging es eben um Adobe-Lizenzen, die als Volumenlizenz gekauft, aufgespalten und einzeln weiterverkauft werden dürfen. Ein Problem der allgemeinen Auslegung dieses Urteils war, dass es zu einem „Pauschal-Verständnis“ der Aufspaltung von Volumenlizenzen führte. (Anmerkung: Genau hiervor warnte bzw. hierüber informierte U-S-C, was schließlich zum Gerichtsprozess führte.)

So läuft die allgemein verbreitete Annahme im Falle von Microsoft-Volumenlizenzen bei einer Client-Server-Installation von Office in einen rechtsunsicheren Raum. Mit anderen Worten: Client-Server-Installationen von Microsoft-Office-Volumenlizenzen aufzuspalten, ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig und nicht über das Adobe-Urteil begründbar. Dies hängt auch damit zusammen, dass „eine feststehende Begrifflichkeit dahingehend, dass unter ‚Volumen-Lizenzen‘ stets ein Bündel von Einzelplatzlizenzen zu verstehen ist […] sich gerade nicht feststellen“ lässt.

Das bedeutet – vereinfacht ausgedrückt –, dass sogenannte Volumenlizenzen, die Office von Microsoft betreffen, zwar unstreitig Volumenlizenzen sind, die mehrere eigenständige Kopien des Computerprogramms (in diesem Fall Office) erlauben. Bedingt durch die von Microsoft eingeräumten Nutzungsbedingungen (oft als „Produktnutzungsrechte“ beschrieben), ist neben einer Installation an den einzelnen Arbeitsplätzen aber auch eine ausschließliche Nutzung im Wege der Client-Server-Installation möglich. Dies bedeutet, dass somit die Microsoft-Volumenlizenz, wenn sie auf einem Server zur gemeinsamen Nutzung installiert wird, nicht ohne Weiteres mit der oben skizzierten Volumenlizenz (also dem Bündel an Einzelplatzlizenzen) gleichzusetzen ist.

Diese Auslegung hängt damit zusammen, dass ein Verkauf einzelner Lizenzen aus einem Paket nur dann unbedenklich ist, wenn die entsprechende Anzahl der Lizenzen durch den Ersterwerber untauglich gemacht wird. Und eben dies kann bei Client-Server-Installationen zu Schwierigkeiten führen.

Kurzum: Was wie ein Nebensatz – eine Nichtigkeit – einer Posse klingt, ist elementar und bietet Anwenderunternehmen nun enorme Sicherheit bei der Beurteilung und in den Prozessen des Software Asset Managements (SAM).

Die Beurteilung im Kontext

Zu den Käufern von gebrauchter Software gehören Unternehmen nahezu jeder Branche und jeglicher Größenklasse. Das Modell, nicht mehr benötigte Software zu verkaufen respektive seine Bedarfe am Markt für gebrauchte Software zu decken, hat sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten etabliert. So hat sich dieser Markt über die letzten Jahre stetig weiterentwickelt – und dies sowohl was die Akzeptanz und das Marktvolumen als auch die Rechtssicherheit bzw. Verbindlichkeit angeht.

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Axel Oppermann ist IT-Berater und Gründer des Analystenhauses Avispador. Dort ist aus dem Bedarf heraus der Dienst Buying|Butler entstanden, ein Service zur betreuten Beschaffung von IT und digitalen Gütern, der Unternehmen bei voller Kontrolle über den Einkaufsprozess einen schnellen Kostenvergleich und Zugang zu relevanten alternativen Lieferanten und Dienstleistern liefert. Der Service ist in der Regel kostenlos, unverbindlich und mit unmittelbar klar erkennbaren Vorteilen verbunden. Buying|Butler ist ein kurzfristig einsetzbares, operatives Hilfsmittel, um zeitbezogene Einkaufsziele zu realisieren.


Axel Oppermann, Buying|Butler, Avispador GmbH, Miramstraße 74, Im Hagen Park – Gebäude 8, 34123 Kassel, Tel.: 0800-3216842, buyingbutler@avispador.de, www.buyingbutler.de

Der jüngste Rechtsstreit zwischen der Klägerin usedSoft Deutschland GmbH und der beklagten U-S-C, den der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugunsten des Lizenzberaters U-S-C entschieden hat, führt dazu, dass Meinungsführer und Experten auch weiterhin ihre Meinung äußern und vor Risiken warnen dürfen – den Markt für Themen sensibilisieren und so weiterentwickeln können.

Fazit: Rechtssicherheit ist Prüfsicherheit

Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil explizit, dass sich U-S-C als Lizenzberater besonders sachlich mit der Thematik auseinandersetzt und die Verbraucher seriös informiert. So weit, so uninteressant. Jedoch bildet dieses Urteil ein weiteres Teilchen im großen Puzzle des Marktes für gebrauchte Software; es bringt uns weitere Erkenntnis. Man kann hoffen, dass sich das Puzzle nach und nach zusammensetzt und dann ein eindeutiges Bild zeigt, das die Unsicherheiten für Anwender beseitigt.

Wer gebrauchte Software also wirklich prüfsicher einkaufen und nicht vor jedem möglichen Audit weiche Knie bekommen will, ist gut beraten, mit Experten zusammenzuarbeiten, die über die aktuelle Rechtslage sowie wichtige Prozesse und Rahmenparameter aufklären. In jedem Fall lohnt sich ein Preis- und Angebotsvergleich über den Buying|Butler-Service des Beratungs- und Analystenhauses Avispador.

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