Einnahmenüberschussrechnung: Wer mit Einnahmen-Überschussrechnung versteuert

Für Freiberufler, Gründer und Kleinunternehmer ist die Einnahmen-Überschussrechnung die Grundlage der Steuerklärung. Auch sie bietet noch etliche Möglichkeiten, den zu versteuernden Gewinn möglichst niedrig zu halten. Allerdings ist die Anwendung durch strenge Umsatz- und Gewinngrenzen eingeschränkt.

Steuererklärung für Kleinunternehmer

Von Frank Schneider, selbstständiger Unternehmensberater

Die jährliche Steuererklärung ist zwar für jeden Unternehmer lästig, aber man kommt um sie nun einmal nicht herum. Der Aufwand ist sogar noch größer, wenn Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind – viel einfacher als eine Bilanz zu erstellen ist die Erstellung einer Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR). Allerdings darf nicht jedes Unternehmen per EÜR mit dem Finanzamt abrechnen. Diese Möglichkeit bleibt im Wesentlichen Existenzgründern und Kleinunternehmern vorbehalten.

Nach den Voraussetzungen für die EÜR ist zweitens von Interesse, wie man bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen­überschuss­rechnung am besten vorgeht. Denn kein Unternehmer möchte gerne zu viel von seinem hart verdienten Gewinn an das Finanzamt zahlen. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, den zu versteuernden Gewinn möglichst klein darzustellen, um keine Steuern nachzahlen zu müssen.

Freiberufler, Selbstständige und Kaufleute

Maßgebliche Voraussetzungen, damit Unternehmer eine Einnahmen­überschuss­rechnung erstellen dürfen, sind Umsatz und Gewinn. Einzige Ausnahme sind Freiberufler, die immer eine EÜR erstellen dürfen, unabhängig von diesen Kenngrößen. Für Einzelfirmen gelten folgende Umsatz- und Gewinngrenzen:

  • Einzelkaufmänner mit Eintrag im Handelsregister und Unternehmen ohne Handelsregistereintrag dürfen eine EÜR erstellen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Jahresumsatz von höchstens 500.000 Euro und einen Gewinn von höchstens 50.000 Euro erwirtschaften.
  • Selbstständige müssen streng zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe trennen. Nur Freiberufler dürfen generell eine Einnahmen­überschuss­rechnung erstellen, während ein Gewerbetreibender die oben genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Zu den freien Berufen, die in § 18 Einkommenssteuergesetz geregelt sind, zählen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, erzieherische und unterrichtende Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe.
  • Unternehmen mit Handelsregistereintrag wie Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind immer bilanzierungspflichtig.

Wenn Unternehmer und Gewerbetreibende die Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten, sind sie automatisch verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Dies teilt das Finanzamt in der Regel schriftlich mit.

Das Prinzip von Zufluss und Abfluss

Bei der Einnahmen­überschuss­rechnung werden alle Einnahmen eines Geschäftsjahres den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Gewinn, von dem möglichst viel übrig bleiben soll.

Auch wenn die EÜR wesentlich unkomplizierter in der Erstellung ist – sie ist nicht immer vorteilhafter. In der Bilanz haben Unternehmer mehr Bewertungswahlrechte und können dadurch den Gewinn schmälern, wenn er zu hoch ausfallen würde. In der Bilanzierung werden nämlich auch Vermögenswerte und nicht nur Zahlungsströme bewertet. In der Einnahmen­überschuss­rechnung fließen Vermögenswerte hingegen nur ansatzweise in die Bewertung ein, indem der Wertverlust als Abschreibung einbezogen wird.

Der Hintergrund dieser Tatsache ist das strenge Zufluss- und Abflussprinzip, das für die Einnahmen­überschuss­rechnung gilt. Aufgrund dieses Prinzips dürfen in der Gewinnermittlung nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die in einem Geschäftsjahr tatsächlich zu- bzw. abgeflossen sind.

Trotzdem ist es gerade für Existenzgründer und Selbstständige zu empfehlen, solange wie möglich die EÜR für die Gewinnermittlung zu verwenden und nicht zu bilanzieren. Grundsätzlich dürften sie freiwillig auch einen Jahresabschluss erstellen, doch binden sie sich dadurch auf drei Jahre und können nicht einfach wieder zur Einnahmen­überschuss­rechnung zurückwechseln.

Die 5 besten Steuertipps für die EÜR

Außerdem haben Unternehmer bei der Erstellung ihrer Einnahmen­überschuss­rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz trotz allem eine Reihe legaler Möglichkeiten, um den in der EÜR dargestellten Gewinn möglichst klein zu halten:

  • Rechtzeitig reagieren: Wenn Sie am Jahresende feststellen, dass Ihr Gewinn so hoch ausfällt, dass Sie mit Steuernachzahlungen rechnen müssen, können Sie Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen zurückhalten. Dann erfolgt der Zahlungsfluss erst im nächsten Geschäftsjahr.
  • Abschreibungsart wechseln: Wenn die Restnutzungsdauer von Gegenständen Ihres Anlagevermögens maximal noch drei Jahre beträgt, sollten Sie von degressiver zu linearer Abschreibung wechseln. Der Wechsel bringt einen höheren Abzug, der den Gewinn schmälert.
  • An die Betriebsausgaben denken: Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit anfallen, sind Betriebsausgaben. Dazu gehören auch Telefonate vom Privattelefon, geschäftsbedingte Fahrten mit dem Privat-Pkw oder ein Lagerraum in Ihrem Haus. Für Telefonate dürfen Sie einen geschätzten Betrag angeben. Für betriebliche Fahrten dürfen Sie 30 Cent pro Kilometer geltend machen, müssen allerdings Aufzeichnungen darüber führen. Für den Lagerraum sind Ihre Miet-, Strom- und Heizkosten anteilig absetzbar.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 150 Euro: Anlagegegenstände, die selbstständig nutzungsfähig sind und maximal 150 Euro netto kosten, können Sie sofort in voller Höhe abschreiben.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro: Bei Anlagegenständen, deren Nettokaufpreis maximal 410 Euro beträgt, haben Sie die Wahl, ob Sie diese sofort oder über mehrere Jahre abschreiben möchten. Allerdings müssen diese Gegenstände selbstständig nutzungsfähig sein. So können Sie bei einem Drucker den Sofortabzug nicht anwenden, bei einem Kombigerät aus Fax, Kopierer und Drucker hingegen schon.

Fazit: Unverdient bleibt unversteuert

Wenn Sie die legalen Möglichkeiten für die Angabe von Betriebsausgaben und die Abschreibung Ihres Anlagevermögens voll ausschöpfen, können Sie auch bei der Gewinnermittlung mit der Einnahmen­überschuss­rechnung Ihre Steuerlast reduzieren oder hohe Nachzahlungen verhindern. Die EÜR ist sehr viel einfacher und bietet auch Ihnen selbst einen guten Überblick über Ihre finanzielle Situation. Aus diesem Grund erstellen selbst viele Bilanzierungspflichtige neben dem Jahresabschluss eine EÜR.

Nützliche Links

Einen guten Beitrag mit Beispielrechnung zum Vergleich gibt es bei Lexware: Wann dürfen Kleinunternehmer eine Einnahmen-Überschussrechnung machen? Ebenfalls hilfreich ist die Übersicht auf Für-Gründer.de: Buchführung nach der EÜR – Einnahmen Überschuss Rechnung. Bei Haufe-Lexware gibt es außerdem ein kostenloses E-Book (PDF) zum Thema: „Gewinnermittlung, die besten Tipps und Tricks“.