Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Die Entsorgungskaution geht nach Gewicht

Von Ralph Novak

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) soll insgesamt dem Umweltschutz dienen. Es beschränkt einerseits die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe (Blei, Quecksilber etc.), andererseits verpflichtet es alle Hersteller von Elektrogeräten, eine fachgerechte Entsorgung der Altgeräte zu gewährleisten. Das klingt vernünftig und plausibel, ist in der Praxis aber alles andere als einfach.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Als „Hersteller“ gilt nämlich auch, wer beispielsweise als Händler durch Direkteinfuhr Produkte als Erster in den Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Vor allem auf kleinere Importeure aus dem Mittelstand kommen damit eine Menge Arbeit und beträchtliche Kosten zu – es sei denn, man macht sich noch mehr Arbeit und schlägt sich mit den Belegpflichten der Ausnahmeregelungen herum.

Ohne Registrierung geht gar nichts

Damit das alles seine bürokratische Ordnung hat, muss sich seit dem 24. November 2005 jeder Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes registrieren lassen (§ 6, Abs. 2 ElektroG).

Separate Entsorgungsmärkte
Obwohl das ElektroG die Umsetzung europaweiter Richtlinien ist (2002/95/EG: RoHS und 2002/96/EG: WEEE), müssen Hersteller, die bereits in einem anderen Land der Europäischen Union registriert sind, die Prozedur in Deutschland noch einmal separat angehen.

Dieser Registrierungspflicht unterliegen sowohl Hersteller von B2C– als auch von B2B-Geräten; Hersteller, die nicht registriert sind, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte überhaupt nicht in Verkehr bringen.

Insolvenzsichere Garantie ist Pflicht

Die Registrierung ist außerdem an den jährlichen Nachweis einer „insolvenzsichere[n] Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung“ geknüpft, sofern die Geräte „in privaten Haushalten genutzt werden können“ (§ 6, Abs. 3 ElektroG).

Mit dieser Garantie soll die Entsorgung auch dann gewährleistet bleiben, wenn das Unternehmen vom Markt verschwindet. Die Höhe der Garantiesumme berechnet sich dabei aus der in Verkehr gebrachten Menge von Elektronik – und zwar in Tonnen (t)! – sowie „voraussichtlichen“ Rücklaufquoten und Entsorgungskosten. Die Formel sieht so aus:

Registrierungsgrundmenge (t) x voraussichtliche Rücklaufquote (%) x voraussichtliche Entsorgungskosten (Euro/t) = Garantiebetrag (Euro)

Die „voraussichtliche Rücklaufquote“ ist dabei einheitlich nach Geräteart festgelegt, die „voraussichtlichen Entsorgungskosten“ nach einer Sammelgruppe.

Mit der Registrierung und Durchführung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die stiftung elektro-altgeräte register (EAR) betraut. Dort müssen sich alle Hersteller nach ElektroG kostenpflichtig registrieren.

Bis zu einer Garantiesumme in Höhe von etwa 700 Euro empfiehlt EAR die Hinterlegung auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut (wobei allerdings zu beachten wäre, dass ein so genanntes Anderkonto nicht als insolvenzsicher akzeptiert wird). Der Garantiebetrag wird zweckgebunden angelegt, und der Treuhänder als Kontoinhaber eingetragen. Die Einzahlung des Garantiebetrages, die Art des Kontos sowie dessen Vertragsbestimmungen sind bei der Registrierung zu belegen. Zudem müssen in einer Treuhandvereinbarung die wesentlichen Punkte des Treuhandverhältnisses festgelegt sein. Wer sich die Kosten eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters als Treuhänder sparen möchte, der kann auch eine andere, nicht mit dem Unternehmen verbundene natürliche (beispielsweise den Ehegatten) oder juristische Person mit der Aufgabe betrauen. Die Garantieunterlagen müssen zwingend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden.

Bei größeren Garantiesummen ab etwa 1000 Euro empfiehlt EAR kollektive Garantiesysteme als die wirtschaftlichere Lösung. Die Website nennt hier beispielsweise www.garantiesystem-altgeraete.de, www.aon-altgeraete-garantie.de, www.garantiegesellschaft-lampen.de oder www.weee-all-garantie.de.

Aus eigener Erfahrung
„Mit einem Partner zusammen habe ich ein kleines Unternehmen zum Vertrieb von ferngesteuerten Flugmodellen und Zubehör gegründet. Weil wir einzelne Produkte direkt aus Asien importieren und die Hersteller nicht schon selbst registriert sind, gelten wir als ,Hersteller‘ im Sinne des ElektroG. Bei uns ging es um die Registrierung dreier Marken mit jeweils einer B2C-Geräteart, z.B. um einen millimetergroßen Außenläufer. Für die Registrierung fielen an Gebühren an:

Stammregistrierung Marke A, Geräteart 1: 150,00 Euro
Ergänzungsregistrierung Marke B, Geräteart 1: 80,00 Euro
Ergänzungsregistrierung Marke C, Geräteart 1: 80,00 Euro
Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie:   300,00 Euro
Mehrwertsteuer:   115,90 Euro
Gesamt:   725,90 Euro

Da es sich um B2C-Geräte handelt, musste zusätzlich die so genannte „insolvenzsichere Garantie“ gestellt werden. Rechnet man für die nötigen Anwalts- bzw. Notarsdienste über den Daumen 300 Euro dazu, kommt man auf etwas über 1000 Euro. Und wofür? Dem Ganzen stand eine Garantiesumme von sage und schreibe 56 Cent gegenüber.“ – Ralph Novak, rcshop24 GbR

Ausnahmen der Kostenregelung

Betrachtet man die Gesamtkosten im Beispiel, fällt auf, dass sie doch sehr im Missverhältnis zur Garantiesumme stehen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) zwei Möglichkeiten zur Kostenreduzierung vorgesehen: den

  • kleinen Härtefallantrag und den
  • großen Härtefallantrag.

Der kleine Härtefall reduziert hauptsächlich die Kosten für die Prüfung oder Erweiterung von Garantien. Damit der kleine Härtefall greift, muss EAR anhand entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht werden, dass die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte einen festgelegten Schwellenwert unterschreitet.

Beim großen Härtefall dagegen können auf Antrag zusätzlich die Kosten von Stammregistrierung, Ergänzungen der Registrierung sowie der Aktualisierung von Mengendaten verringert oder sogar ganz erlassen werden. Dazu müssen EAR gegenüber allerdings umfangreichere Informationen über das Unternehmen offenbart werden. (Einzelheiten hierzu finden Sie im passenden EAR-Merkblatt, das es als PDF zum Download gibt.)

Fazit: Spezialisten gelten als Härtefälle

Bei der Entsorgungsproblematik hat das ElektroG offenbar tonnenweise TV-Schrott, alte Kühlschränke und verkalkte Waschmaschinen vor Augen. Wer jedoch, wie in unserem Beispiel, miniaturisierte Leichtbauteile in abgezählten Stückzahlen importiert, wird sich unversehens einem Kostenberg gegenüber sehen, der in gar keinem Verhältnis zur Garantiesumme steht: Knapp 60 Cent hätten hier über 1000 Euro Gesamtkosten aufgehäuft – wenn nicht ein Familienmitglied als Treuhänder fungiert hätte und wenn es die Härtefallregelung nicht gäbe.

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