Elternzeit

Drei Jahre frei fürs Kind

Von Sabine Philipp

Bis zu drei Jahren kann ein Arbeitnehmer in Elternurlaub gehen. Während dieser Zeit können Sie Ihren Mitarbeitern nicht kündigen und müssen ihnen gegebenenfalls eine Teilzeitstelle anbieten. Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit erlaubt Mama und Papa, bis zum dritten Lebensjahr ihres Kindes zuhause zu bleiben. Die drei Jahre Anspruch gelten für jedes Kind. Wenn also eine Mutter noch während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt, kann sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zweiten Kindes eine Auszeit nehmen.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Die Erziehungsberechtigten müssen die Elternzeit aber nicht am Stück nehmen. Wenn Sie damit einverstanden sind, können zwölf Monate davon bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufgehoben werden. Die Eltern können sich bei der Kinderbetreuung auch abwechseln. Das geht generell aber nur zweimal. In allen anderen Fällen brauchen die Mitarbeiter Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Anspruchsberechtigte

Jeder Mann und jede Frau in einem festen Arbeitsverhältnis ist dazu berechtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Also auch geringfügig und befristet Beschäftigte sowie Azubis. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit zwar nicht. Wer aber eine Berufsausbildung macht, darf diese nach der Elternzeit fortsetzen.

Der Nachwuchs muss übrigens nicht unbedingt selbst gezeugt sein. Das Recht auf Elternzeit gilt auch bei Adoptiv- und Pflegekindern.

Thema: Elternzeit
Der Grundlagenbeitrag erklärt, wann Arbeitnehmer in Elternurlaub gehen können, und welche Fristen dafür gelten. Das Update dazu setzt auseinander, welche Regelungen für Kinder gelten, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind. Ein Extrabeitrag widmet sich außerdem den finanziellen Fragen der Urlaubsabgeltung.

Fristen und Vereinbarungen

Sie müssen spätestens sieben Wochen vor der Elternzeit schriftlich benachrichtigt werden. Falls Sie später davon erfahren, verschiebt sich der Beginn der Freistellung entsprechend. Bei kurzfristigen Adoptionszusagen oder Frühgeburten sind auch kürzere Anmeldefristen möglich. Sie müssen aber keinesfalls von einem Tag auf den anderen auf Ihre Mitarbeiter verzichten.

Bei der Anmeldung müssen die Angestellten schon festlegen, wann und wie lange sie Elternzeit innerhalb der nächsten zwei Jahre nehmen. Möchten sie dann noch ein Jahr drauf setzen, besteht die Verpflichtung, das wiederum sieben Wochen vor der neuen Frist anmelden. Wird nur für das erste Jahr Elternzeit beantragt, heißt das, dass auf das zweite Jahr verzichtet wird. Eine Verlängerung für diesen Zeitraum ist dann nur möglich, wenn Sie zustimmen.

Wurde die Elternzeit einmal festgelegt, kann sie prinzipiell nur mit Ihrer Zustimmung verändert werden. Ausnahme: Die Eltern haben sich die Zeit aufgeteilt und ein Partner fällt aus gewichtigem Grund aus. Wenn z.B. der Partner Ihrer Sekretärin nicht einspringen kann, weil er einen Unfall hatte, darf Ihre Angestellte verlängern.

Teilzeitarbeit

Bei mehr als 15 Beschäftigten (ausgenommen Azubis), haben Elternzeitler ein Anrecht auf Teilzeitarbeit mit 15 bis 30 Wochenstunden. Das aber nur, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sind und die Arbeitszeit für nicht weniger als zwei Monate reduzieren.

Auch hier müssen Ihnen die Mitarbeiter sieben Wochen vorher schriftlich Bescheid geben und ebenfalls gleich festlegen, wann, wie lange und in welchem Ausmaß sie reduzieren wollen. Es besteht ein Anspruch auf zweimalige Reduktion der Arbeitszeit.

Falls Sie einen dringenden betrieblichen Grund haben, der einem reduzierten Arbeitsverhältnis entgegen steht, können Sie innerhalb von vier Wochen widersprechen. Aber Achtung: Der Arbeitnehmer darf dann woanders in Teilzeit arbeiten.

Kündigungsschutz

Sobald die Elternzeit angemeldet wurde, frühestens aber acht Wochen vor Beginn, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Splitten Eltern die Zeit zwischen sich auf, gilt der Kündigungsschutz aber nicht für den Zeitraum, in dem wie vereinbart gearbeitet wird. Kündigungen, die vor der Anmeldung ausgesprochen wurden, bleiben gültig.

In Sonderfällen, etwa wenn die Stelle wegfällt, können Sie die Zulässigkeit der Kündigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Ein Mitarbeiter, dem während der Elternzeit gekündigt wurde, muss innerhalb von drei Wochen dagegen klagen. Wenn er das nicht tut, ist die Kündigung wirksam.

Angestellte, die schon vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet und ihr Pensum nicht verändert haben, sind quasi auch unkündbar, wenn sie Anspruch auf Elterngeld haben. Selbst wenn sie keine Elternzeit beantragt haben.

Nach dem Elternurlaub

Nach der Elternzeit dürfen Angestellte wieder zurück an ihren alten Arbeitsplatz. Ist laut Arbeitsvertrag eine Umsetzung zulässig, müssen Sie ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei gleichem Gehalt anbieten.

Kosten für den Arbeitgeber

Während der Elternzeit gibt es keine Lohnfortzahlung. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge müssen Sie allerdings weiter Ihren Anteil tragen. Für jeden Monat Elternzeit verringert sich aber auch der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel. Ausnahme: Der Arbeitnehmer war in Teilzeit beschäftigt. Außerdem hat sich 2015 die Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung für die Elternzeit noch einmal geändert.

Es können eventuell Kosten für die Vermittlung einer Ersatzkraft hinzukommen, etwa durch eine Zeitarbeitsfirma. Diese Aufwendungen können Sie aber von der Steuer absetzen.

Fazit: Vorschriften mit Vorteilen

Gerade für kleinere Betriebe ist es natürlich nicht einfach, mit den Regelungen, die sich aus dem Elternzeitgesetz ergeben, zurechtzukommen. Eine familienorientierte Personalpolitik ist aber nicht nur eine gesellschaftspolitische Notwendigkeit, sondern kann durchaus betriebswirtschaftliche Vorteile bringen. Neben erhöhter Motivation und Betriebsbindung der angestammten Belegschaft, findet ein kinderfreundliches Unternehmen auch leichter neue qualifizierte Mitarbeiter. Wenn dann noch die Wiedereingliederung nach der Auszeit funktioniert, steht dem beiderseitigen Wohl von Familie und Betrieb nichts mehr im Wege.

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