Sabbatical: Was ein Sabbatical mit der Auftragslage zu tun hat

In manchen Branchen und Gehaltsklassen gehört eine Auszeit mit garantierter Rückkehr in den Job fast zum guten Ton. Aus Unternehmersicht bieten solche Sabbaticals in flauen Phasen die Chance, Mitarbeiter freizustellen und doch dauerhaft zu halten. Wichtig ist eine saubere schriftliche Vereinbarung.

Tausche Krise gegen Selbstfindung

Von Sabine Wagner

Das Sabbatjahr, geläufig unter dem englischen Begriff „Sabbatical“, ist letztlich eine besondere Form der Freistellung, wobei der Mitarbeiter zukünftig wieder für das Unternehmen arbeitet. Das Sabbatical war ursprünglich ein Arbeitsmodell für einen längeren Sonderurlaub, um den Mitarbeiter ihren Arbeitgeber aus ganz unterschiedlichen Gründen baten. Er beträgt mindestens mehrere Monate bis zu einem Jahr. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer monatlich weiterhin ein Arbeitsentgelt, das er durch Vor- bzw. Nacharbeit auf einem Langzeitkonto wieder ausgleicht.

Freigestellt bis zur Rückkehr

Mittlerweile erkennen immer mehr Unternehmen, dass ein Sabbatical auch zur Entlastung des Unternehmens dienen kann: Firmen, bei denen die Auftragslage vorübergehend kritisch ist, können Mitarbeiter für einen definierten Zeitraum freistellen. Aber auch bei kranken Mitarbeitern kann ein Sabbatical für beide Seiten eine sinnvolle Alternative sein. Das Unternehmen spart so Kosten, da die Vergütung während der Freistellung niedriger ist. Zugleich werden gute Mitarbeiter und Fachkräfte gehalten.

Diese Freistellung bietet sich in Krisenzeiten bei Arbeitnehmern an, die für eine bestimmte Zeit Interesse daran haben, sich mehr um ihre Familie, ein zu pflegendes Familienmitglied oder z.B. um den Hausbau zu kümmern. Aber auch Mitarbeiter mit Fernweh oder Fortbildungshunger kann man ansprechen, ob sie nicht in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten des Unternehmens Interesse an einer vorübergehenden Freistellung haben.

Fazit: Schriftliche Vereinbarung

Grundsätzlich gilt: Weil es keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Sabbatical gibt, ist es ausdrücklich zu vereinbaren. Die Vereinbarung sollte

  • die Schriftform wahren,
  • das Modell der Freistellung festlegen und entsprechende Inhalte regeln (als Modelle bewährt haben sich a) Ansparen von Arbeitszeitguthaben, b) freiwilliger Lohnverzicht und c) die Umwandlung in Teilzeitbeschäftigung),
  • die Dauer der Freistellung festhalten,
  • die Höhe der Vergütung für diesen Zeitraum bestimmen,
  • Versicherungsfragen klären, ebenso
  • die betriebliche Altersversorgung,
  • den Urlaubsanspruch und
  • freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld sowie andere freiwillige Sonderleistungen. Nicht zuletzt soll sie
  • die gleiche Aufgabe und Position des Arbeitnehmers nach dessen Rückkehr aus dem Sonderurlaub garantieren.

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