Unfall auf dem Betriebsausflug

Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

Von IH, WEKA Media

Nicht jeder Unfall, der sich im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung wie z.B. einem Sommerfest oder Betriebsausflug ereignet, ist ein Arbeitsunfall. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und in einem konkreten Fall einem Angestellten den Versicherungsschutz abgesprochen, der bei einem Betriebsausflug verunglückte.

Eine Privatbrauerei hatte in ihrer Mitarbeiterinformation ein außergewöhnliches Angebot unterbreitet: Für einen geringen Betrag von 50 DM konnten bis zu 30 Mitarbeiter an einem Ballonfahrertreffen teilnehmen. An der Fahrt, die im Jahr 2000 stattfand, nahmen 17 der 110 Beschäftigten, darunter auch ein Geschäftsführer und der Beschädigte teil. Organisiert wurde der Ausflug von der Assistentin der Geschäftsleitung. Bei der Landung ereignete sich der Unfall. Der Beschädigte wurde aus dem Korb geschleudert und verletzte sich dabei am Rücken.

In erster Instanz

In einem Urteil vom 1. Juli 2004 verurteilte das Sozialgericht München die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) dazu, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Ballonfahrt sei Teil einer betrieblichen Veranstaltung gewesen, die Planung sei von der Unternehmensleitung übernommen worden und nicht von vorneherein auf eine 30-köpfige Teilnehmerzahl begrenzt gewesen. Die Betreiberfirma sei letzten Endes mit einer 62-köpfigen Mannschaft gestartet, damit sei letztlich im Prinzip vielen Mitarbeitern die Teilnahme offen gestanden.

Freiwillig und offen für alle

Das Bundessozialgericht hat nun das Urteil des Sozial­gerichts München aufgehoben und der Berufs­genossen­schaft Recht gegeben. Ein Unfall sei vor allem dann als Arbeits­unfall zu werten, wenn der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätig­keit verunglückt. Die Teilnahme an Betriebs­festen, Betriebs­ausflügen und anderen betrieblichen Veranstaltungen falle nur dann unter den Versicherungs­schutz, wenn folgende Kriterien erfüllt seien (Auszug aus der Urteils­begründung):

  • Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen.
  • Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen.
  • Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
  • Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein
  • Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (vgl. BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr. 16 mwN; BSG vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr. 7 und 9 mwN; BSG vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 16/04 R – SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr. 7 und 9 mwN).
  • Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (vgl. BSG vom 14. November 1996 – 2 RU 1/96; BSG vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 – SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 S. 64).

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