Wofür GmbH-Geschäftsführer haften: GmbH-Geschäftsführer leben gefährlich

Zwischen Gesellschaftern und Gesetzbuch steht der GmbH-Geschäftsführer in der Verantwortung. In bestimmten Fällen hält er persönlich den Kopf hin – nicht nur finanziell. Welche Fallstricke und Haftungsrisiken lauern, schildert dieser Schwerpunktbeitrag.

Als Dirigent auf dem Drahtseil

Von Sabine Philipp

GmbH-Gesellschafter haben es gut. Doch für den Geschäftsführer gilt die „beschränkte Haftung“ nicht. Wenn er seine Pflichten verletzt, kann sogar Gefängnis drohen.

Dreh- und Angelpunkt der Haftungsproblematik ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Wenn der Geschäftsführer seine Obliegenheiten verletzt, haftet er solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbHG Abs. 2 GmbHG). Und das Strafgesetzbuch droht ihm in § 266 StGB mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe, wenn er seine Treuepflichten verletzen.

Treue, Sorgfalt und Sicherheit

Da Sie als Geschäftsführer de facto der Chef der GmbH sind, haben Sie für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf zu sorgen und die Interessen der GmbH zu wahren. Aufgrund der Treuepflicht gelten natürlich die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Außerdem haben Sie als Arbeitgeber sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz funktioniert und dass die Qualität der Produkte stimmt. Überhaupt bleibt fast alle praktische Verantwortung an Ihnen kleben. So wird man letztlich Sie fragen, wie es mit dem Risikomanagement im Unternehmen aussieht, ob an die Gebäudesicherheit gedacht ist oder warum die IT-Sicherheit im Unternehmen vernachlässigt ist und z.B. vom Firmenrechner Trojaner verschickt wurden oder Daten an Dritte gelangt sind.

Immer auf dem Stand der Dinge

Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie auch der gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Deshalb ist es Ihre Pflicht, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und gegebenenfalls aktiv zu werden. Sollte es mehrere Geschäftsführer für verschiedene Ressorts geben, müssen Sie den Kollegen auf die Finger schauen.

Für Sie gilt also doppelt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch wenn Sie einen Teil der Aufgabe an Angestellte delegieren, wird man sich im Fall des Falles an Sie wenden. Sichern Sie sich also gut ab, indem Sie z.B. Schutzbeauftragte schriftlich bestellen und werfen Sie wenigstens einen Blick auf deren Arbeit.

Finanzamt und Kassenbeiträge

Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber gehört, dass Sie sich auch um die Steuer kümmern. Sie müssen also die Umsatzsteuer– und Lohnsteuervoranmeldung abgeben und die Beträge ans Finanzamt abführen. Daneben haben Sie dafür zu sorgen, dass die Jahressteuererklärung rechtzeitig über die Bühne geht. Dann müssen Sie auch Ihre Leute bei der Krankenkasse anmelden und die Beiträge weiterleiten. Das Gleiche gilt für die Berufsgenossenschaft. Was weit hergeholt klingt, aber in der Praxis vor Insolvenzen häufig vorkommt: Falls Sie die Gelder nicht (fristgerecht) abführen, dann fällt das nach § 266 StGB unter Unterschlagung und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Pflichten gegenüber der Gesellschaft

Daneben müssen Sie die Gesellschafterversammlung einberufen und die Beschlüsse herbeiführen. Den Gesellschaftern haben Sie Rede und Antwort zu stehen und Einsicht in die Bücher zu gewähren. Außerdem sind Sie zur ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs müssen Sie ferner den Jahresabschluss und den Lagebericht aufstellen. Diese müssen Sie dann neben den Ergebnisverwendungsvorschlägen und -beschlüssen sowie der Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Und sobald sich etwas am Gesellschafterbestand verändert hat, müssen Sie auch das mitteilen.

Bei Insolvenz und Überschuldung

Wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig wird, müssen Sie laut § 64 GmbHG innerhalb von drei Wochen, nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie das unterlassen, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe (§ 84 GmbHG). Falls Sie tricksen und z.B. Geld heimlich beiseilte legen, drohen laut § 283 StGB sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis. Übrigens helfen dann auch die so genannten Firmenbestatter nicht aus der Verantwortung, obwohl sie mitunter so tun, als sei es mit einem Geschäftsführerwechsel getan.

Fazit: Verantwortung vertraglich regeln

Da GmbH-Geschäftsführer ein hohes Risiko tragen, sollten Sie auf einen ordentlichen Vertrag achten, bei dem z.B. das Informationsrecht nicht eingeschränkt ist. Die Musterverträge der IHK können dabei gute Anregungen geben.

Bestehen Sie auf jeden Fall darauf, dass die Gesellschaft auf der Gesellschafterversammlung dazu verpflichtet ist, einen Beschluss über die Entlastung zu schließen. Dann müssen Sie nicht für mögliche Fehler im Jahresabschluss haften. Ebenso sollte die Haftung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränken und nur bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag gelten.

Und für den Fall des Falles brauchen Sie noch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ohne eine Berufshaftpflicht sollte schließlich niemand arbeiten. Schon gar nicht bei dieser Verantwortung.

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Schwarz auf Weiß
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