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GmbH in Gründung: Wer im Lauf der GmbH-Gründung haftet

Das hängt davon ab, wie weit das Vorhaben bereits gediehen ist. Für die GbR als erste Vorgründungsgesellschaft gelten andere Pflichten als für die notariell beurkundete Vorgesellschaft. Was es mit der Handelnden- und der Verlustdeckungshaftung auf sich hat, sagt die Fachredaktion anwalt.de.

Jede Phase bringt eigene Pflichten

Von der Fachredaktion anwalt.de

Wer beschließt, eine GmbH zu gründen, sollte wissen, dass bereits vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister kein rechtsfreier Raum herrscht. Unter juristischem Aspekt lassen sich auf dem Weg zur Gesellschaftsgründung drei Stadien mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten der Gründer unterscheiden.

Wenn sich mehrere Personen gemeinsam dazu entschließen, eine GmbH oder AG zu gründen, um einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen, können sie einen ebenfalls notariell zu beglaubigenden Vorvertrag schließen. Dieser vertragliche Zusammenschluss stellt regelmäßig zwischen den Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar, die den Zweck hat, gemeinsam die Gründung der GmbH vorzunehmen.

Vorgründungsgesellschaft als GbR

Diese GbR wird als so genannte Vorgründungsgesellschaft bezeichnet und ist besonders bei komplizierten Gründungen zweckmäßig. Bei einfachen Gründungen kann auf den Vorvertrag jedoch aus Kostenersparnis verzichtet werden. Wird die GbR bereits nach außen hin tätig, kann auch eine offene Handelsgesellschaft (OHG) vorliegen.

In jedem Fall haften die Gesellschafter dieser Vorgründungsgesellschaft (als GbR oder OHG) unmittelbar persönlich. Diese Haftung können die Gesellschafter lediglich durch Einzelabreden mit den Vertragspartnern der Vorgründungsgesellschaft auf deren Vermögen beschränken.

Weil diese Vorgründungsgesellschaft kein echter Vorläufer der späteren GmbH ist, geht sie auch nicht nach Gründung in diese über, sondern erlischt regelmäßig mit wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notariell beurkundete Satzung). Die Haftung für Handlungen der Vorgründungsgesellschaft verbleibt also auch nach erfolgreicher Gründung der GmbH grundsätzlich bei den Gesellschaftern persönlich.

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Vor-GmbH als eigene Rechtsform

Als nächste Stufe auf dem Weg zur GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die so genannte Vorgesellschaft oder Vor-GmbH. Sie besteht grundsätzlich bis zum wirksamen Entstehen der GmbH durch deren Eintragung ins Handelsregister und geht dann automatisch in diese GmbH über.

Sie wird rechtlich als eine rechtsfähige Gesellschaft eigener Art bewertet. Für sie gelten bereits teilweise die Rechtsvorschriften aus dem GmbHG. Ausgenommen sind nur solche Regelungen, für deren Anwendung das Gesetz die Eintragung ins Handelsregister voraussetzt.

Die Vor-GmbH wird also durch ihre Geschäftsführer wirksam berechtigt und verpflichtet. Sie kann Trägerin eines Unternehmens sein, verfügt über die für einen Rechtsstreit erforderliche Parteifähigkeit, ist konto-, grundbuch- und insolvenzfähig. So kann sie insbesondere auch Einlagen der Gesellschafter empfangen.

Mit der notariellen Beurkundung der Gesellschaftssatzung werden den Gesellschaftern sowohl gegenüber der Vor-GmbH als auch untereinander Rechte und Pflichten auferlegt: So sind sie einerseits gegenüber der Vor-GmbH verpflichtet, die versprochenen Einlagen zu leisten. Andererseits haben sie untereinander als Gründer die Pflicht, die Entstehung der Gesellschaft zu fördern und an der Anmeldung zum Handelsregister mitzuwirken.

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Haftung, Rechte und Pflichten

Die Vorgesellschaft selbst haftet vor der Handelsregistereintragung mit ihrem Vorgesellschaftsvermögen.

Daneben können alle Personen, die als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die Vor-GmbH tätig werden, über die so genannte Handelndenhaftung für die Rechte und Pflichten der Vor-GmbH haften. Jedes rechtsgeschäftliche Handeln einer solchen Person, das erkennbar für die Vor-GmbH in deren Namen erfolgt, kann diese Haftung auslösen. Ob der Geschäftspartner das Nichtbestehen der GmbH kannte, ist unbeachtlich.

Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften zunächst nicht persönlich nach außen. Vielmehr haften sie im Innenverhältnis gegenüber der Vor-GmbH über die so genannte Verlustdeckungshaftung. Hiernach sind sie nicht nur zur Erbringung der versprochenen Einlage, sondern auch zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten der Vor-GmbH verpflichtet.

In Ausnahmefällen können die Gründer für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH auch im Außenverhältnis haften, etwa bei deren Vermögenslosigkeit. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist die unmittelbare Verlustdeckungshaftung in diesem Fall gerechtfertigt, weil die Gründer das Risiko der Vermögenslosigkeit bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung der Gesellschaft kennen (Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: 10 AZR 238/05).

Beendigung der Vorgesellschaft

Üblicherweise wird die Vor-GmbH durch die Eintragung der GmbH ins Handelsregister und deren damit rechtswirksame Entstehung beendet. Anders als beim Übergang von der Vorgründungsgesellschaft zur Vor-GmbH gehen hier jedoch sämtliche Rechte und Pflichten der Vor-GmbH auf die nun wirksame GmbH über.

Weil die Vorgesellschaft als Zwischenstadium zur GmbH-Gründung nicht auf Dauer angelegt ist, lässt die Rechtsprechung über die strikten Regeln des GmbH-Gesetzes hinaus die Kündigung der Vor-GmbH durch die Gründer aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, z.B. weil die geplante Gründung nicht erfolgen kann, da einer der Gesellschafter außer Stande ist, seine Einlagen zu erbringen (BGH-Urteil vom 23. Oktober 2006, Az.: II ZR 162/05). Auch Tod oder Insolvenz eines Gründungsgesellschafters können wichtige Kündigungsgründe sein. Im Übrigen lässt sich das Recht zur Kündigung der Vor-GmbH bereits in der Satzung verankern.

Wird die Vor-Gesellschaft aufgelöst, ändert sich der mit ihr verfolgte Zweck: Strebte sie zunächst die Handelsregistereintragung der GmbH an, ist sie nunmehr auf ihre eigene Abwicklung ausgerichtet. Dies hat zur Folge, dass ausstehende Einlagen der Gesellschafter nur noch in dem Umfang zu leisten sind, der für die Abwicklung der Vor-Gesellschaft erforderlich ist.

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